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§ 1 Das Scheidungsverfahren

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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A. Die Grundstrukturen des Scheidungsverfahrens

I. Entstehungsgeschichte

1. Die ursprüngliche Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches

 

Rz. 1

Das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18.8.1896[1] sah in §§ 1564 ff. BGB von Anbeginn an die Möglichkeit einer Auflösung der Ehe durch Scheidung vor. Im Einzelnen sah das BGB folgende Möglichkeiten der Scheidung vor:

▪ § 1565 BGB a.F. (Ehebruch)

Ein Ehegatte konnte auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte sich des Ehebruchs oder einer "nach den §§ 171, 175 des StGB strafbaren Handlung schuldig" gemacht hatte. Die Vorschriften des StGB betrafen die sogenannte Doppelehe und die damals sog. widernatürliche Unzucht (Homosexualität). Ausgeschlossen war das Recht auf Scheidung nach Satz 2 der Vorschrift, wenn der andere Ehegatte den Ehebruch oder der strafbaren Handlung zugestimmt oder sich der Teilnahme schuldig gemacht hat.

▪ § 1566 BGB a.F. (Lebensnachstellung)

Danach konnte ein Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihm nach dem Leben trachtete. Erforderlich war die ernstliche Tötungsabsicht und deren erkennbare Betätigung aufgrund freier Willensbestimmung.[2]

▪ § 1567 BGB a.F. (Bösliche Verlassung)

Ein Ehegatte konnte auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihn, wie es hieß, "böslich verlassen" hat. "Bösliche Verlassung" konnte aus zwei Gründen vorliegen:

1. Ein Ehegatte hat, nachdem er zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft rechtskräftig verurteilt worden war, ein Jahr lang gegen den Willen des anderen Ehegatten "in böslicher Absicht" dem Urteil nicht Folge geleistet.
2. Ein Ehegatte hat sich ein Jahr lang gegen den Willen des anderen Ehegatten "in böslicher Absicht" von der häuslichen Gemeinschaft fern gehalten und war mit unbekanntem Aufenthalt abwesend.
▪ § 1568 BGB a.F. (Relativer Scheidungsgrund)

Die Vorschrift lautete:

Zitat

"Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe beg...

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