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§ 1 Bestand und Reichweite erteilter Vollmachten

Dieter Trimborn van Landenberg
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A. Allgemeines

I. Ausgangslage

 

Rz. 1

Wohl jeder Mensch, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, wird irgendwann einmal eine Vollmacht erteilt haben. Vollmachten vereinfachen die Abwicklung von kleinen und großen Rechtsgeschäften, außerdem ermöglichen sie im Unterschied zu einer gesetzlichen Betreuung individuelle Regelungen, falls man handlungsunfähig wird. So wollen vor allem ältere Menschen durch eine Vorsorgevollmacht, die meist als Generalvollmacht erteilt wird, eine reibungslose Vermögensverwaltung und Versorgung für "den Fall der Fälle" sichern. Überdies spielen Bankvollmachten eine wichtige Rolle, insbesondere zur Bargeldversorgung älterer Menschen.

 

Rz. 2

Vollmachten erleichtern den Alltag ungemein, allerdings sind sie für den Vollmachtgeber – und damit auch für seine Erben – nicht ungefährlich, weil sie vom Bevollmächtigten im Außenverhältnis grundsätzlich ohne dessen Wissen und Wollen verwendet werden können und so erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann.

Dieses Risiko ist den wenigsten Vollmachtgebern bewusst. Selbst, wenn der Bevollmächtigte schon in größerem Umfang Verfügungen ohne das Wissen des Vollmachtgebers vorgenommen hat, ergreifen viele Betroffene keine Maßnahmen, weil sie aus Bequemlichkeit oder einer verständlichen Verdrängungshaltung auf Kontrollen verzichten. Auch gibt es die weit verbreitete Tendenz, trotz massiver Selbstbedienung des Bevollmächtigten unbedingt den Familienfrieden wahren zu wollen, um unter den Kindern keinen Streit aufkommen zu lassen, zumindest keinen Streit, den man noch selbst erlebt. Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Konstellationen der "Familienfriede" nur ein Waffenstillstand ist und der Krieg später nur umso härter geführt wird.

 

Hinweis

Der Anwalt, der mit der Überprüfung des Verhaltens eines Bevollmächtigten beauftragt ist, ist Rechtsanwalt, n...

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  Leitsatz (amtlich) Eine Altersvorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, ...

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