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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Laufende prozessuale Fristen

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Rz. 232

So muss der Rechtsanwalt seinen früheren Auftraggeber u.U. weiterhin über laufende prozessuale Fristen belehren, deren Versäumung für diesen nachteilige Folgen haben kann. Der Rechtsanwalt muss den früheren Auftraggeber dann aufklären, welche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und welche Umstände zu beachten sind. Der Rechtsanwalt kann auch zu einer Belehrung verpflichtet sein, dass nur ein anderer Rechtsanwalt eine nötige Prozesshandlung rechtswirksam vornehmen kann.[573] Der Rechtsanwalt, der beabsichtigt, das ihm erteilte Mandat nach Einlegung der Berufung niederzulegen, muss seinem Mandanten mitteilen, dass in Kürze der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist droht. Beabsichtigt der Rechtsanwalt zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist das Mandat niederzulegen, so muss er zunächst zugunsten des Mandanten eine Fristverlängerung beantragen, um diesem zumindest zu ermöglichen, noch rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.[574]

 

Rz. 233

Gleichermaßen besteht eine nachvertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts, der das Mandat nach Rechtsmitteleinlegung niedergelegt hatte, ggü. seiner Partei vor Ablauf der Begründungsfrist unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, dass er mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Tätigkeit als beendet ansehe und es ablehne, die Einhaltung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels weiter zu überwachen. Er muss dann auch darüber belehren, dass mit der Einlegung des Rechtsmittels die Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels zu laufen begonnen hat und der Fristlauf auch durch einen etwa noch nicht beschiedenen Antrag auf Gewährung von PKH nicht gehemmt werde.[575] Der Rechtsanwalt hatte während eines schwebenden Verfahrens auf Gewährung von PKH im Auftrag seines Mandanten vorsorglich ein...

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