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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen

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Rz. 42

Technischer Fortschritt, Wandel des anwaltlichen Berufsbilds und eine verbraucherschutzgetriebene europäische Gesetzgebung haben dazu geführt, dass je nach den Umständen des Vertragsabschlusses unterschiedliche Informationspflichten und Widerrufsrechte zu beachten sind. Die jüngsten, seit 13.6.2014 geltenden Regelungen setzen die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) um. Für den Berater von Bedeutung ist insoweit, dass in Fällen, in denen sich der Verbraucher vertreten lässt, auf die Person des Vertreters abzustellen ist.[103] Erfolgt die Beauftragung eines Anwalts durch einen anderen Anwalt (als Vertreter eines Verbrauchers), liegt damit kein Verbraucher- oder Fernabsatzvertrag vor. Es wäre auch eine nicht zu rechtfertigende Förmelei, müsste z.B. ein Rechtsanwalt, der von einem Kollegen im Namen eines Verbrauchers mit der Rechtsmitteleinlegung per E-Mail beauftragt wird, diesen Kollegen wie einen Verbraucher informieren und belehren.

[103] BGH, 2.5.2000 – XI ZR 150/99, BGHZ 144, 223 = NJW 2000, 2268; BGH, 28.3.2006 – XI ZR 239/04, NJW 2006, 2118, Rn 18.

a) Verbrauchervertrag

 

Rz. 43

Nach der Legaldefinition in § 310 Abs. 3 BGB sind "Verbraucherverträge" solche zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB).[104] Da Rechtsanwälte einzeln oder zur Berufsausübung verbunden beim Abschluss von Anwaltsverträgen regelmäßig in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sind sie als Unternehmer i.S.d. Gesetzes anzusehen. Mit Verbrauchern geschlossene Anwaltsverträge unterliegen damit besonderen verbraucherschützenden Regelungen, wie etwa § 310 Abs. 3 BGB mit Modifikationen zur AGB-Kontrolle. Ebenso finden sich in § 312a BGB Informationspflichten und Grenzen bzw. Modalitäten bei der Vereinbarung von Entgelten in Verbraucherverträgen.

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