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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung ... / 2.2.2 Rubrum (Satz 2)

Dr. Thomas Keß
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Rz. 13

Für die Einspruchsentscheidung gelten nach § 365 Abs. 1 AO grds. die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsakte in den §§ 118ff. AO.[1]

Nach der Bestimmung des § 119 Abs. 1 AO, die von § 366 AO nicht verdrängt wird, muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Einspruchsentscheidungen haben daher – wie alle anderen Verwaltungsakte – einen bestimmten und der Befolgung fähigen Inhalt aufzuweisen.[2] In ihnen ist daher nicht nur anzugeben, wie über den Einspruch entschieden wurde, sondern auch über welchen Verwaltungsakt die Entscheidung ergeht und an wen sie sich richtet. Die Einspruchsentscheidung muss daher – regelmäßig im Entscheidungskopf (Rubrum) – den durch den Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt als Gegenstand des Einspruchsverfahrens eindeutig bezeichnen. Im Falle einer Änderung des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens ist (auch) der Änderungsbescheid, der nach § 365 Abs. 3 AO automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird, im Rubrum zu nennen.[3]

Außerdem sind die Beteiligten, also nach § 359 AO der oder die Einspruchsführer und ggf. der oder die Hinzugezogenen, so exakt anzugeben, dass sie individualisierbar sind. Die Angabe ihrer Adresse ist dafür nicht zwingend notwendig.[4] Für Publikumsgesellschaften mit mehr als 50 Beteiligten sieht der durch das JStG 2020[5] eingeführte § 366 Satz 2 AO mit Wirkung ab dem 22.12.2020 eine Ausnahmeregelung mit Zweck der Vereinfachung, Kostenvermeidung und Ressourcenschonung vor. Danach kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten...

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