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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 12.04.2011 - L 6 AS 45/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung wegen Umzugs. Grundsicherung für Arbeitsuchende. örtliche Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers keine Anspruchsvoraussetzung. Rückforderung nur in dem Umfang, in dem ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Kosten der Unterkunft und Heizung für nicht bewohnte Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 36 SGB 2 regelt allein die Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger untereinander, er ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. § 2 Abs 3 SGB 10 enthält eine allgemeine Regelung für den Fall des Wechsels des zuständigen Sozialleistungsträgers. Die Vorschrift soll die bei einem Zuständigkeitswechsel typischerweise eintretende Unterbrechung der Leistungsgewährung verhindern. Die Bestimmung enthält eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gegenüber dem nach § 36 S 2 SGB 2 örtlich nicht mehr zuständigen Leistungsträger.

3. Der Anspruch gegenüber dem neuen Leistungsträger beschränkt sich auf den Umfang, in dem die Leistungsgewährung rechtmäßig ist und die bisher zuständige Behörde mit Rechtsgrund leistet.

4. Kosten der Unterkunft und Heizung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung sind ohne Rechtsgrund gezahlt. Insoweit stellt der Wohnortwechsel eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB 10 dar und berechtigt den Leistungsträger bei Vorliegen der weiteren in § 48 SGB 10 genannten Voraussetzungen zur Aufhebung der gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. März 2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit mit Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 der Bes...

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