Orientierungssatz

Bereits der Gesetzgeber ging davon aus, dass Selbstständige, die schon seit Jahren nach § 2 S 1 Nr 1 - 3 oder § 229a Abs 1 SGB 6 rentenversicherungspflichtig waren, in Bezug auf den Schutz ihres guten Glaubens an ein Nichtbestehen der Versicherungspflicht nicht besser gestellt werden können als Selbstständige, die bis zum Inkrafttreten des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 tatsächlich nicht rentenversicherungspflichtig waren. Dies gelte auch für die jeweiligen Stichtage und Fristen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.01.2006; Aktenzeichen B 12 RA 12/05 B)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 6 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der ...1971 geborene Kläger steht nach juristischer Ausbildung und Referendariat seit August 1998 im Freistatt Sachsen im Richterdienst. Nebenberuflich ist er seit 01.04.1997 als Dozent für verschiedene Aus- und Fortbildungsgesellschaften selbstständig tätig und beschäftigt dabei keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit hat er in den bislang veranlagten Jahren folgende steuerliche Einkünfte erzielt:

1997

7.667 DM

1998

- 1.318 DM

1999

2.298 DM

2000

9.648 DM

2001

14.132 DM.

Für den Fall des Alters, der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie im Todesfall für seine Hinterbliebenen hat der Kläger mit Versicherungsbeginn zum 01.11.1998 bei der Karlsruher Lebensversicherung AG eine Rentenversicherung sowie bei der MLP Lebensversicherung AG eine fondgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungspolicen (Bl. 45 ff. SG-Akte) verwiesen.

Durch ein Schreiben des Präsidenten des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.08.2001 hat der Kläger davon Kenntnis erlangt, dass er in seiner nebenberuflichen Dozententätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt und zeitlich begrenzt die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe.

Daraufhin beantragte der Kläger am 26.09.2001 auf einem von der Beklagten vorgehaltenen Vordruck die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige, die aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit am 31.12.1998 der Versicherungspflicht unterlagen.

Mit bindend gewordenem Bescheid vom 07.11.2001 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit 01.04.1997 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Zugleich stellte sie Versicherungsfreiheit fest, weil der Kläger eine selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt habe; daher sei er ab 01.04.1997 in dieser Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Mit Schreiben vom 05.12.2001 mahnte der Kläger eine Entscheidung der Beklagten über seinen Befreiungsantrag an. Eine Entscheidung über diesen Antrag sei trotz der mit Bescheid vom 07.11.2001 festgestellten Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI erforderlich, da schließlich dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt worden sei. Auch im Fall der derzeitigen Geringfügigkeit bestehe ein Sachentscheidungsinteresse, weil sich der Umfang seiner Tätigkeit oder der erzielte Gewinn nach Abschreibung der Anfangsinvestitionen verändern könne.

Mit Bescheid vom 04.04.2002 lehnte die Beklagte eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für Selbstständige in seiner Tätigkeit als Dozent ab. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei u.a. nur möglich, wenn am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder nach § 229 Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger am 31.12.1998 seine selbstständige Tätigkeit nur geringfügig ausgeübt und somit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 des Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestanden habe. Es verbleibe bei der Entscheidung vom 07.11.2001; Versicherungspflicht bestehe wegen Geringfügigkeit nicht. Sofern jedoch künftig Änderungen hinsichtlich der regelmäßigen Stundenzahl oder des erzielten Einkommens (steuerlicher Gewinn) aus dieser Tätigkeit eintreten sollten, sei der Kläger zur Mitteilung an die Beklagte verpflichtet. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002; abgesandt am 03.01.2003). Der Kläger habe am 31.12.1998 eine versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Das Vorliegen von Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes schließe das Vorliegen von Versicherungspflicht grundsätzlich aus.

Mit der am 17.01.2003 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte der Kläger sein Ziel zur Befreiung von der grundsätzlich nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für seine nebenberufliche Dozententätigkeit bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Er hat vorgetragen, unbeachtlich sei, dass er seine Tätigkeit nur geringfügig ausgeübt habe. Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG...

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