Neues Verpackungsgesetz: Was Unternehmer jetzt tun müssen

Welche Unternehmer hinsichtlich des neuen Verpackungsgesetzes jetzt tätig werden müssen und was sie tun müssen, lesen Sie hier.

Am 1.1.2019 wird das neue Verpackungsgesetz (Verpackungsgesetz v. 5.7.2017 BGBl 2017 I S. 2234) in Kraft treten und die derzeit geltende Verpackungsverordnung ablösen! Auf jeden Inverkehrbringer von Verpackungen kommen grundsätzlich neben der Rücknahme und Verwertung von Verpackungen und der Systembeteiligungspflicht mit der Registrierung und der Datenmeldung ganz neue Pflichten zu.

1. Registrierungspflicht und Erklärung über Systembeteiligungspflicht

Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG müssen sich ab dem 1.1.2019 vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren lassen (§ 9 Abs. 1 VerpackG) und dabei bestimmte Angaben machen, z.B.

  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt und
  • eine Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt (§ 9 Abs. 2 VerpackG).

Achtung: Wer als Hersteller gilt

Als Hersteller gelten auch Unternehmer, die erstmalig gewerbsmäßig Verpackungen in den Verkehr verbringen oder nach Deutschland einführen und zwar unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe (§ 3 Abs. 14 VerpackG).

Zentrale Stelle als Registrierungsstelle - Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen erfolgen über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem. Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit (§ 9 Abs. 3 VerpackG).

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gem. § 19 VerpackG ist eine Stiftung des privaten Rechts, die gem. § 24 VerpackG ab dem 1.1.2019 als Behörde mit hoheitlichen Aufgaben handelt. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister liegt beim Umweltbundesamt. Das Register namens „LUCID“ ist hinsichtlich der gelisteten Hersteller- und Markennamen öffentlich. Die Aufgabenaufzählung des § 26 VerpackG für die ZSVR ist abschließend.

2. Datenmeldung – Hersteller

Hersteller (s.o.) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen die Daten, die sie im Rahmen einer Systembeteiligung an ein System übermitteln, zudem unverzüglich auch der ZSVR melden (§ 10 VerpackG). Dabei sind die folgenden Daten anzugeben:

  • Registrierungsnummer,
  • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde und
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Achtung: Datenmeldungen der Systeme

Die Systeme sind gem. § 20 VerpackG verpflichtet, auf elektronischem Wege die bei ihnen beteiligten Verpackungen quartalsweise (als Plan-Menge vorab) und im Folgejahr (als Ist-Menge) an die ZSVR zu melden. Damit können die Meldungen der Hersteller letztendlich auch überprüft werden.

3. Keine Bagatellgrenze für Registrierungs-, Datenmeldungs- und Systembeteiligungspflicht

Das VerpackG enthält für die Pflichten zur Systembeteiligung/Registrierung und Datenmeldung keine Bagatellgrenze! Das Gesetz gilt für alle Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, die erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder diesen gleichgestellten Anfallstellen) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgeben (also auch Importeure und Online-Händler).

Praxis-Tipp: Prüfung vornehmen, ob systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackung vorliegt!

Ob Verpackungen (§ 3 Abs. 1 VerpackG; Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG mit Verpackungskriterien und -beispielen) grundsätzlich systembeteiligungspflichtig (§ 3 Abs. 8 VerpackG; z. B. Umverpackungen und Versandverpackungen) sind, können Hersteller/Händler bei der ZSVR einsehen oder in Zweifelsfällen einen Antrag bei der ZSRV stellen, um ihre Verpackung einstufen zu lassen. Dann wird die ZSVR (ab dem 1.1.2019) einen verbindlichen Bescheid zur Einstufung als systembeteiligungspflichtige Verpackung erlassen (§ 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 23 VerpackG). Die ZSVR veröffentlicht zur Einsichtnahme einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und einen Leitfaden zur Anwendung des Katalogs.

4. Ansprechpartner – Beratungsangebote

Die ZSVR darf als Kontrollbehörde Hersteller/Händler nicht individuell beraten (z.B: zur Auswahl von Systembetreibern). Keine Antwort erteilt die ZSVR auch zu den in § 26 VerpackG genannten Themen oder Fragestellungen.

Hinweis: Beratung ist auf jeden Fall ratsam!

Zwecks Hilfestellung stehen Systembetreiber, Sachverständige, aber auch IHK und Handwerkskammer vor Ort zur Verfügung.

  • Vorsicht ist bei der Auswahl von freien Beratungsunternehmen auf dem Markt geboten!
  • Allein der Unternehmer haftet bei Nichteinhaltung oben genannter Pflichten!
  • Für die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden (§ 33 VerpackG)!
  • Betroffene Unternehmen sollten vorab u. a. die FAQ der ZSVR lesen!

5. Warnung vor Sanktionen

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz sind Ordnungswidrigkeiten. Es drohen Geldbußen bis zu 200.000 EUR (§ 34 VerpackG) und u. U. wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (BGH, Urteil v. 29.6.2006, I ZR 171/03: § 6 VerpackV ist eine Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG a.F.). Letzteres ist deswegen riskant, weil die im Rahmen der Registrierung angegebenen Daten öffentlich einsehbar und somit für jeden Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) leicht nachvollziehbar sind.


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