Wann sind Sprachkurse steuerlich zu berücksichtigen?
Zunächst stellt sich bei Sprachkursen immer die Frage, ob sie beruflich notwendig sind oder nur der Allgemeinbildung dienen.
Fremdsprache für die Berufsausübung notwenden - Abzug gesichert
So werden Kurse in gängigen Sprachen vom Finanzamt regelmäßig als Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet und somit steuerlich nicht anerkannt. Nur wenn die Fremdsprache für die Berufsausübung notwendig ist, sind auch die Kosten für Grundkurse steuerlich zu berücksichtigen. Dies ist dann der Fall, wenn Fremdsprachenkenntnisse im Beruf notwendig sind, aber noch keinerlei Kenntnisse vorhanden sind. Werden jedoch allgemeine Themen wie Geschichte, Geographie oder Musik besprochen, so sind die Kosten insgesamt steuerlich nicht zu berücksichtigen. Werden jedoch Kurse besucht, die speziell in Berufssprachen fortbilden wie z. B. Wirtschaftsenglisch, sind diese Kosten ohne Probleme steuerlich abzugsfähig.
Was bei einem Sprachkurz im Ausland beachtet werden muss
Auch Sprachkurse im Ausland sind grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen, jedoch unterstellt das Finanzamt in den meisten Fällen eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung, mit der Folge, dass zwar die Kurskosten anerkannt, die Reisekosten jedoch gekürzt werden. Diese Kürzung hängt von den Zeitanteilen ab, die für private oder touristische Aktivitäten verwendet werden. Kann dies nicht mehr festgestellt werden, so wird dieser Anteil durch das Finanzamt mit 50 % geschätzt.
Praxis-Tipp:
Wird der Sprachkurs vom Arbeitgeber voll oder teilweise erstattet, ist in der Regel die berufliche Veranlassung nachgewiesen. Auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Sprachkurses reicht in den meisten Fällen bereits für die Anerkennung der Kosten durch das Finanzamt. Bei Auslandskursen sollte immer eine Dokumentation stattfinden, wie viel Freizeit zur Verfügung steht. Dadurch gibt man dem Finanzamt einen Aufteilungsmaßstab der Reisekosten vor, der nur schwer zu widerlegen ist.
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