Eine weitere Steuerordnungswidrigkeit ist die Steuergefährdung.[1] Hier handelt es sich um Handlungen, die zur Vorbereitung einer Steuerverkürzung geeignet sind. Zu diesen Vorbereitungshandlungen gehören

  • Ausstellen unrichtiger Belege,
  • In-Verkehr-Bringen von Belegen gegen Entgelt,
  • unrichtige, unvollständige oder unterlassene Buchung von Geschäftsvorfällen,
  • die Verwendung, das Nichtschützen oder das Bewerben oder Vertreiben von bestimmten Kassensystemen (seit 2020).

Die Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union aufgrund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden.

Ordnungswidrig handelt zudem, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  • entgegen § 144 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 AO eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
  • einer Rechtsverordnung nach § 117c Abs. 1 AO oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 AO verletzt,
  • entgegen § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Abs. 4 Satz 3 AO eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig[2] macht,
  • der Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1 bis 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  • entgegen § 138d Abs. 1, entgegen § 138f Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen § 138h Abs. 2 AO eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt,
  • entgegen § 138g Abs. 1 Satz 1 oder entgegen § 138h Abs. 2 AO die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  • entgegen § 138k Satz 1 AO in der Steuererklärung die Angabe der von ihm verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • die Pflichten nach § 154 Abs. 1 bis 2c AO verletzt,
  • einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht[3] beige­fügt worden ist.

§ 379 AO ist damit zu einem kaum noch zu überschauenden Sammelbecken diverser Ordnungswidrigkeiten (im Vorfeld einer Steuerverkürzung) geworden.

Die Steuergefährdung kann vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR bzw. 10.000 EUR oder 25.000 EUR geahndet werden. Die Auferlegung einer Geldbuße unterbleibt jedoch, wenn die Handlung als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden kann.[4]

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