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Doppelte Haushaltsführung / 6 Kosten der Zweitwohnung

Rainer Hartmann
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Die Übernachtungskosten sind nur auf Einzelnachweis der entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.[1] Dies gilt auch, wenn die Zweitwohnung vom Ehegatten zu fremdüblichen Bedingungen angemietet wird.[2] Nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig ist eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Verkauf der Zweitwohnung anfällt.[3]

[1] BFH, Urteil v. 12.9.2001, VI R 72/97, BFH/NV 2001 S. 1661, BStBl 2001 II S. 775; BFH, Urteil v. 4.4.2006, VI R 44/03, BFH/NV 2006 S. 1396, BStBl 2006 II S. 567.
[2] BFH, Urteil v. 11.3.2003, IX R 55/01, BFH/NV 2003 S. 1106, BStBl 2003 II S. 627.
[3] BFH, Urteil v. 3.4.2019, VI R 15/17, BStBl 2019 II S. 446.

6.1 Abzug der notwendigen Unterbringungskosten

Begünstigt sind nur die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort. Das sind die tatsächlichen Kosten, soweit diese nicht überhöht sind. Es gilt eine unterschiedliche Angemessenheitsprüfung, je nachdem, ob es sich um eine inländische doppelte Haushaltsführung oder eine beruflich veranlasste Zweitwohnung im Ausland handelt. Für inländische Zweitwohnungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist im Gesetz eine feste Obergrenze von 1.000 EUR pro Monat festgelegt.

6.1.1 1.000-EUR-Obergrenze für inländische Zweitwohnung

Um eine aufwendige Ermittlung auswärtiger Mietpreise zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine feste Obergrenze von 1.000 EUR monatlich eingeführt, bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland als Werbungskosten abgezogen werden können.[1] Die betragsmäßige Prüfung der notwendigen und angemessenen Unterkunftskosten gilt unabhängig davon, ob es sich bei der auswärtigen Zweitwohnung um eine Mietwohnung oder um Wohneigentum des Arbeitnehmers handelt. Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ...

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