Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt in Betracht, wenn bei sofortiger Vollziehung dem Betroffenen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Realisierung des Bescheids hinausgehen, indem sie vom Steuerpflichtigen ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern, dessen nachteilige Folgen nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können oder existenzbedrohend sind. Der Steuerpflichtige muss hierzu die Umstände im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen.

 
Praxis-Beispiel

Darlegungsanforderungen

Ein Steuerpflichtiger macht mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung neben ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids geltend, dass die Zahlung des streitigen Betrags bzw. die Vollstreckung des Einkommensteuerbescheids seine Existenz bedrohen oder sogar vernichten würde. Allgemeine Floskeln ohne nähere Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation reichen regelmäßig nicht aus. Finanzämter und Finanzgerichte fordern hierzu i. d. R. nähere Angaben. Meist scheitern Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte daran, dass diese Aufforderungen nicht (ausreichend) befolgt werden.

Die Geltendmachung unbilliger Härte kann nicht zum Erfolg führen, wenn der Rechtsbehelf in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.[1] Bei Zahlungsansprüchen kommt im Übrigen eher eine Stundung nach § 222 AO in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Vorrang der Stundung

Ein Steuerpflichtiger beantragt Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids wegen unbilliger Härte mit der Begründung, die Zahlung der streitigen Steuern würde seine Existenz bedrohen oder gar vernichten. Eine Stundung liegt hier i. d. R. näher als eine Aussetzung der Vollziehung, insbesondere wenn über den streitigen Steuerbetrag hinaus auch die übrige Steuer nicht bezahlt werden kann und auch insoweit die Steuer vorerst nicht erhoben werden soll. Während die Aussetzung der Vollziehung eine "unbillige" Härte – ähnlich wie beim Erlass nach § 227 AO – voraussetzt, setzt die Stundung nur eine "erhebliche" Härte voraus. Die Hürde für eine Stundung liegt also niedriger. Auf Zinsen kann in beiden Fällen unter denselben Voraussetzungen verzichtet werden.[2] Im Übrigen soll im Regelfall auszusetzen sein, wenn nebeneinander die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für eine Stundung als auch für eine Aussetzung der Vollziehung vorliegen.[3]

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