Verfassungsbeschwerde - wann ist sie zulässig?

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Deutschland und richtet sich gegen hoheitliche Akte. Innerhalb einer Verfassungsbeschwerde macht der Antragssteller eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte geltend. Wann ist sie zulässig?

Empfänger der Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht, welches nicht die Anwendung des einfachen Rechts prüft, sondern ausschließlich die Verletzung spezifischer Grundrechte.

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Innerhalb der Zulässigkeit wird zunächst geprüft, ob das Bundesverfassungsgericht zuständig ist. Außerdem wird festgestellt, ob der Antragssteller beschwerdefähig ist, ob es einen tauglichen Beschwerdegegenstand gibt und ob er beschwerdebefugt ist. Als letztes wird überprüft, ob der Rechtsweg ausgeschöpft wurde und die Frist und Form gewahrt wurden.

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Neben der Zulässigkeit muss eine Verfassungsbeschwerde auch begründet sein. Die Begründetheit ist erfüllt, wenn der Beschwerdeführer durch das Urteil oder ein Gesetz in seinen Grundrechten verletzt ist. Es wird geprüft, ob der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist, ob ein Eingriff in dieses vorliegt und ob dieser Eingriff gerechtfertigt ist.

Verfassungsbeschwerde - Frist

Die Frist der Verfassungsbeschwerde ist im § 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes geregelt. Demnach muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats schriftlich erhoben werden und auch innerhalb dieses Zeitraums begründet werden.

Die Frist beginnt ab der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, muss der Antragssteller binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder Erlass des Hoheitsaktes die Verfassungsbeschwerde erheben.

Verfassungsbeschwerde - Beispiel

Ein wohl klassisches Beispiel ist die Grundrechtsverletzung der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes: Eine Gruppe von Menschen führt eine Demonstration durch, welche von der Polizei aufgelöst wird. Durch das Verbot der Demonstration fühlt sich der Antragssteller in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Grundgesetz eingeschränkt und erhebt Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde

A Zulässigkeit

  1. Zuständigkeit
  2. Beschwerdefähigkeit
  3. Beschwerdegegenstand
  4. Beschwerdebefugnis
  5. Rechtswegerschöpfung
  6. Form und Frist

B Begründetheit

  1. Schutzbereich eröffnet
  2. Eingriff
  3. Rechtfertigung

C Ergebnis

Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz

Die Verfassungsbeschwerde kann sich gegen ein Gesetz richten. In diesem Fall hat eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragssteller tatsächlich durch das Gesetz in einem seiner Grundrechte verletzt wird. Das Grundrecht eines Antragsstellers ist regelmäßig dann verletzt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Verhalten, an dem sich der Antragssteller durch das Gesetz eingeschränkt sieht, fällt in den Schutzbereich eines Grundrechts,
  2. das Gesetz greift in dieses Grundrecht ein und
  3. dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Verfassungsbeschwerde gegen Urteil

Ferner kann sich eine Verfassungsbeschwerde auch gegen ein Urteil richten. Innerhalb dieses Verfahrens wird geprüft, ob der zugrunde liegende Rechtssatz verfassungsgemäß ist, da ein Urteil ein Grundrecht schon immer dann verletzt, wenn die angewendete Rechtsnorm verfassungswidrig ist.

Bei der Prüfung einer möglichen Grundrechtsverletzung durch ein Urteil werden Anwendungsfehler überprüft. Ein Anwendungsfehler ist dann gegeben, wenn der Schutz der Grundrechte bei der Anwendung einer Norm übersehen wurde.

Außerdem kann ein Anwendungsfehler vorliegen, wenn das Grundrecht zwar berücksichtigt wurde, jedoch die Verhältnismäßigkeit dazu verkannt wurde. Es geht vor allem darum, dass das Gericht innerhalb seines Urteils der Bedeutung des jeweiligen Grundrechts gerecht geworden ist.

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