Geschäftsleiter: Compliance-Verantwortung und D&O-Versicherung

Geschäftsleiter tragen im Unternehmen u. a. die Compliance-Verantwortung. Auch hier können Risiken durch eine D&O-Versicherung abgesichert werden.

Compliance-Verantwortung des Geschäftsleiters

Der Geschäftsleiter (etwa der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder die Geschäftsführung einer GmbH) trägt die so genannte Compliance-Verantwortung im Unternehmen. Das bedeutet, der Geschäftsleiter muss dafür sorgen, dass sich das Unternehmen gesetzestreu verhält und Rechtsverstöße vermieden werden. Je nach Risikoprofil des Unternehmens muss die Geschäftsleitung ein Früherkennungssystem einrichten. Tut sie dies nicht oder veraltet das System, kann dies pflichtwidrig sein.

Geschäftsleiterhaftung als Innenhaftung

Wenn man von Geschäftsleiterhaftung spricht, geht es dabei meistens um die sogenannte Innenhaftung. Der Geschäftsleiter haftet gegenüber der AG oder GmbH, deren Organ er ist, wenn durch sein pflichtwidriges Verhalten ein Schaden entstanden ist. Daneben kann sich der Geschäftsleiter unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritten gegenüber haftbar machen.

Nach dem Gesetz müssen Geschäftsleiter die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Dabei handelt es sich um einen objektivierten Pflichtenmaßstab. Es ist zu fragen, wie sich ein vernünftiger Geschäftsleiter in der konkreten Situation, also in einem Unternehmen mit vergleichbarer Größe und vergleichbarem Risikoprofil, verhalten würde, wenn er über sämtliche relevanten Vorgänge informiert ist. Der Geschäftsleiter kann sich nicht darauf berufen, dass er es „nicht besser kann“ oder nach seiner Auffassung sein eigener Sorgfaltsmaßstab gilt. Es gilt das Bild von einem professionellen hauptamtlichen Geschäftsführer, der die zur Ausübung seiner Tätigkeiten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Mit anderen Worten: Geschäftsleiter muss man können!

Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter schnell schlüssig

Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter sind schnell schlüssig. Die Gesellschaft hat lediglich darzulegen und zu beweisen, dass der Geschäftsleiter möglicherweise eine Pflichtverletzung begangen hat und der Gesellschaft daraus ein Schaden entstanden ist, der auf der Pflichtverletzung beruht. Zur Schadenshöhe muss die Gesellschaft in der Regel lediglich Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen, die für eine Schadensschätzung durch das Gericht hinreichende Anhaltspunkte bieten.

Der Geschäftsleiter haftet grundsätzlich mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Je nach Schadenshöhe kann das für ihn existenzvernichtend sein.

Beweislastverteilung bei Klagen gegen Geschäftsleiter

Der Geschäftsleiter muss darlegen und beweisen, dass er den an ihn gerichteten Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat. Er muss also zeigen, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat, ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Handeln eingetreten wäre. Diese Beweislastumkehr bleibt auch dann bestehen, wenn der Geschäftsleiter aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die Rechtsprechung hilft in diesen Fällen (lediglich) mit erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast der Gesellschaft und einem Recht auf Akteneinsicht zugunsten des ausgeschiedenen Geschäftsleiters.

Verjährung bei Innenhaftungsansprüchen

Innenhaftungsansprüche verjähren nach GmbH-Gesetz in fünf Jahren, nach Aktienrecht in fünf oder zehn Jahren, je nachdem, ob die Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert ist oder nicht.

D&O-Versicherung

Das Haftungsrisiko des Geschäftsleiters kann mittels einer so genannten D&O-Versicherung versichert werden. D&O steht für Directors and Officers. Die D&O-Versicherung ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter, den das Unternehmen zugunsten der versicherten Personen abschließt. Vom Typ her handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Als solche gewährt sie zwei Arten von Deckung: Abwehr und Risiko. Bestehen keine Deckungseinwände, zahlt der Versicherer also zunächst einen Anwalt, der mit der Abwehr des Anspruchs beauftragt ist. Erweist sich der Anspruch als begründet und tauchen keine Deckungseinwände wie etwa Vorsatz auf, deckt die Versicherung sodann auch den Schaden bis maximal zur Deckungssumme. Bei Aktiengesellschaften gibt es einen Selbstbehalt, bei GmbH nicht. Große Risiken werden nicht von einem Versicherer alleine versichert, sondern durch mehrere, die sich manchmal zu einem Konsortium zusammenschließen. So werden Deckungssummen von bis zu einer halben Milliarde Euro angeboten.

Es sollte also in jedem Fall geprüft werden, ob der Abschluss einer D&O-Versicherung Sinn macht. Hierbei ist zu beachten, dass der „Segen“ der Deckung mit einem nicht zu unterschätzenden „Fluch“ erkauft wird: Große Schäden, die die Wiedergutmachungsmöglichkeiten des Geschäftsleiters um ein Vielfaches übersteigen, werden oft überhaupt nur geltend gemacht, wenn eine D&O-Versicherung besteht. Aufgrund des versicherungsrechtlichen Grundsatzes „Keine Deckung ohne Haftung“ muss zuerst die Haftungsseite geklärt werden, bevor ein Schaden gedeckt wird. Das ist oft ein langwieriger Weg.

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