Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1] und dem 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) [2] gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [3] und den zugehörigen Technischen Regeln konkretisiert sowie durch Vorschriften, Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutert.
Die in den Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach Gefahrstoffverordnung beschriebenen Verfahren, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen sind vorrangig auf die Gefahrstoffverordnung gerichtet. Die Arbeitsstätte und die Verwendung von Arbeitsmitteln sind in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) [4] und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) [5] gesondert zu betrachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist in Absprache mit dem zuständigen Betriebsarzt oder der Betriebsärztin die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festzulegen [6].
Die GefStoffV fordert Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige, auch nichtmesstechnische Ermittlungsverfahren erfolgen. EGU nach Gefahrstoffverordnung sind eine Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung, da sie für abzuleitende Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsüberprüfung entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400) [7] mit herangezogen werden können.
Darüber hinaus können diese EGU als nichtmesstechnisches Verfahren bei der Informationsermittlung und Durchführung der Expositionsbewertung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402) [8] verwendet werden. Somit können Unternehmen den eigenen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren. Dies ist insbesondere bei messtechnischen Ermittlungen von Bedeutung, die im Einzelfall ganz entfallen können.
Die öffentliche Diskussion zur Quecksilberexposition der Allgemeinbevölkerung durch sogenannte Energiesparlampen führte innerhalb der DGUV zu einer Diskussion über die berufliche Quecksilberexposition bei Tätigkeiten mit quecksilberhaltigen Leuchtmitteln. Ein Arbeitskreis bestehend aus mehreren Unfallversicherungsträgern, dem IFA, der BAuA, Messstellen der Länder und Industrievertretern hat die Problematik aufgegriffen und diverse Untersuchungen initiiert. Dazu gehörten im Wesentlichen branchenbezogene Arbeitsplatzmessungen, mit denen die Quecksilberexposition bei der Herstellung, der Sammlung und dem Recycling der Leuchtmittel ermittelt wurde. Das Ziel der Arbeiten war die Erstellung von Handlungsanleitungen zum sicheren Arbeiten für die Praxis. Die hier vorliegenden Empfehlungen behandeln einen Aspekt des Recyclings, die LCD-Flachbildschirmdemontage.
LCD-Flachbildschirme enthalten eine quecksilberhaltige Hintergrundbeleuchtung in Form von Kaltkathodenfluoreszenzlampen (CCFL-Röhrchen). Eingebaut sind diese überwiegend in Fernsehgeräten, Computermonitoren und Laptops. Das im Betrieb durch den Strom ionisierte Quecksilber gibt UV-Licht ab, welches durch die Leuchtschicht in sichtbares Licht umgewandelt wird. Das Quecksilber amalgamiert mit zunehmender Betriebszeit an der Innenseite der Röhrchen, was schließlich zu deren Ausfall führt. Flachbildschirme mit quecksilberhaltigen Leuchtmitteln werden in zunehmendem Maße dem Recycling zugeführt, weil sie defekt sind oder durch neue Technologien wie zum Beispiel LED-Bildschirme ersetzt werden. Hersteller kennzeichnen diese Geräte seit 2014 freiwillig mit einem Label (non-Hg). Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG [9] regelt unter anderem die selektive Behandlung von zu entsorgenden quecksilberhaltigen Leuchtmitteln sowie Elektronikaltgeräten die diese enthalten (Textauszug s. Anhang 1). Private und gewerbliche Verbraucher sind verpflichtet, die genannten Produkte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen (§ 10 ElektroG). Nach § 13 ElektroG sind die Kommunen und Landkreise verpflichtet, Sammelstellen hierfür einzurichten. Weitere Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, gibt zusätzlich das Altgeräte-Merkblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung M31) [10]. Bezüglich der Demontage gibt es manuelle und teilautomatische Verfahren sowie die vollautomatische Behandlung in geschlossenen Anlagen (Shredder-Verfahren). Letztere führt aber derzeit nicht zu sortenreiner Fraktionierung und ermöglicht keine selektive Behandlung nach § 20 ElektroG. Die gesetzlich geforderte selektive Behandlung der Stofffraktionen und insbesondere die Entfernung quecksilberhaltiger Leuchtmittel für die Hintergrundbeleuchtung, sind nach bisherigem Stand nur bei schonender manueller Demontage der Flachbildschirme möglich.
Über diese EGU hinausgehende Informationen...