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Bayerisches Infektionsschutzgesetz [bis 31.12.2020] / Art. 9a Änderung weiterer Rechtsvorschriften

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(1) In Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, werden die Wörter "Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag" durch die Wörter "Zeitpunkt" ersetzt.

 

(2[1]) Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.

1In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 60 folgende Angabe eingefügt:

"Art. 60a"

" 2Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020".

 

2.

Nach Art. 60 wird folgender Art. 60a eingefügt: "Art. 60a"

" 3Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020"

" 4Die am 29. März 2020 im Zuge der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen erforderlich werdenden Stichwahlen werden ausschließlich als Briefwahlen durchgeführt. 5Die Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen werden durch die Gemeinden an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt."

 

(3) In § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2020 (BayMBl. Nr. 112) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Infektionsschutzgesetzes (IfSG)" die Wörter "und des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes (BayIfSG)" eingefügt.

[1] Der Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 16. März 2020 in Kraft.

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