(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,

 

2.

entgegen § 5 Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,

 

3.

entgegen § 28 Abs. 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch entnimmt oder in das Steuergebiet einführt oder verbringt,

 

2.

entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,

 

3.

einer Vorschrift des § 23 über die Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,

 

4.

entgegen § 24 Abs. 1 den Packungspreis unterschreitet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt,

 

5.

entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.

 

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.

 

(4) (weggefallen)

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