(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten, für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden, sowie für die in § 2 Abs. 2a bezeichneten Ehegatten und früheren Ehegatten.

 

(2) Soweit es zur Durchführung des § 2, des § 10 sowie des § 11a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben, die bei der Einbehaltung der Steuern berücksichtigte Kinderzahl sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.

 

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen können den nach Absatz 1 oder 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.

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