Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.9 Insolvenz des Arbeitgebers

Rz. 102 Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden oder droht er, zahlungsunfähig zu werden (§§ 17, 18 InsO), und hat das Amtsgericht (§ 2 InsO) auf seinen Antrag oder auf Antrag eines Gläubigers (§§ 13, 14 InsO) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, um alle Gläubiger zu befriedigen und dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich von den restlichen Verbindli...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.2.2.1 Kurzarbeit, Abbau von Überstunden o. Ä.

Rz. 717 Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber einen Arbeitskräfteüberhang etwa durch den Abbau von Überstunden, das Vorziehen von Werksferien oder die Beendigung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen überbrücken kann. Im Bestehen von Überstunden kommt regelmäßig ein ständiger Personalbedarf zum Ausdruck. Das gilt nur dann nicht, wenn die Mehrarbeit erforderlich ist, um eine te...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.2 Rechtfertigungsgründe

Rz. 376 Ein an sich vertragspflichtwidriges Verhalten ist nur vorwerfbar, wenn es rechtswidrig ist. Ein Verhalten ist dann gerechtfertigt, d. h. es stellt sich nicht als objektiv pflichtwidriges Verhalten dar, wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt. Rz. 377 Rechtfertigungsgründe sind u. a. die Anlässe, die dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsre...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.2.3 Namensliste

Rz. 963 Der Interessenausgleich ist schließlich um eine Namensliste zu ergänzen, in der die von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Voraussetzung ist auch insoweit ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss; eine Namensliste, die vom Vorsitzenden oder von einer Verhandlungsdelegation des Betriebsrats kurzerhand "freigegeben" wird, ist unwirksa...mehr

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Neue, geänderte und neu gef... / 18.2 Bundesrecht

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.2.2 Interessenausgleich nach § 112 BetrVG

Rz. 958 Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG ist ein nicht erzwingbarer Interessenausgleich über eine Betriebsänderung. Liegt keine Betriebsänderung vor, so können die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG nach h. M. nicht durch einen "freiwilligen" Interessenausgleich außerhalb der §§ 111, 112 BetrVG herbeigeführt werden.[1] Der Interessenausgleich muss ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1.5 Besonderheiten bei Betriebsverfassungsorganen

Rz. 371 Eine verhaltensbedingte Kündigung kann bei Betriebsverfassungsorganen – Betriebsräten etc. – nicht auf die Verletzung ihrer Amtspflichten gestützt werden.[1] Eine außerordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 1 KSchG kommt allerdings dann in Betracht, wenn zugleich mit der Verletzung der Amtspflichten eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorlie...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.11.2 Häufige Kurzerkrankungen

Rz. 596 Als "häufige Kurzerkrankungen" werden Ausfallzeiten verstanden, die jeweils von kürzerer Dauer sind, sich jedoch häufig wiederholen und dabei keinem vorhersehbaren Muster unterliegen. Hierbei kann es sich ebenso um zahlreiche eintägige Fehlzeiten wie um mehrwöchige Ausfallzeiten, die im Kalenderjahr häufiger auftreten, oder um Mischformen handeln. Kündigungsgrund ist...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.5.2 Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 296 Eine Beendigungskündigung scheidet nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KSchG aus, wenn der Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu anderen Bedingungen oder auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.[1] Rz. 297 Die Regelung konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie hat einen größeren Anwendungsbereich, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.1.2 Abreden zum Vorteil des Arbeitnehmers

Rz. 180 Der Arbeitgeber, der zur Kündigung berechtigt ist, ist nicht gezwungen, eine Kündigung auszusprechen. Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass er auf die außerordentliche Kündigung verzichten und nur eine ordentliche Kündigung aussprechen kann. Ebenso kann er von einer Kündigung ganz absehen und es bei einer Abmahnung belassen.[1] Rz. 181 Darüber hinaus kann der Schutz de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.3.1 Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 971 Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, wird gesetzlich vermutet, dass die ausgesprochenen Kündigungen durch "dringende betriebliche Erfordernisse" i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sind. Die Beweislastregel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG wird damit zulasten des Arbeitnehmers umgekehrt. Rz. 972 Die gesetzliche Vermutung erstreckt sich sowohl auf den betriebs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.5.1 Allgemeines

Rz. 290 Die Kündigung muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (d. h. angemessen) sein. Das gilt für jede Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber, "gleichgültig, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt ist, und gleichgültig, ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird."[1] Diese Vorausse...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2.2.3 Formelle Anforderungen

Rz. 409 Die Abmahnung erfordert keine bestimmte Form. Sie kann auch mündlich erfolgen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis von dem Inhalt der Kündigungsandrohung erhält. Bei einer schriftlichen Abmahnung ist der Zugang der Abmahnung grds. ausreichend (§ 130 Abs. 1 BGB analog), da mit diesem von der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer ausge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.5.2 Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess

Rz. 206 Nach diesen allgemeinen Grundsätzen muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen hat.[1] Rz. 207 Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach §§ 4, 7 KSchG muss der Arbeitnehmer zudem darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, die er mit der Klage angreifen will. Allerdings br...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.5.3 Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbote

Rz. 219 Problematisch ist die Frage, ob rechtswidrig erlangte Informationen im Prozess verwertet werden dürfen. Ein Verwertungsverbot kann in Betracht kommen, wenn die Verwendung dieser Informationen einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt. Rz. 220 Ist eine Sachvortrags- bzw. Beweisverwertung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig, beste...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.6.2 Namenslisten und Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG

Rz. 900 Nimmt der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus der Sozialauswahl heraus, so hat er die Gründe, die das betriebliche Interesse an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit den betreffenden Arbeitnehmern seiner Ansicht nach rechtfertigen, ebenfalls anzugeben. Die Existenz einer – in Abstimmung mit dem Betriebsrat ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5 Ausnahmen von der Sozialauswahl

Rz. 869 Durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom Dezember 2003 (zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Erstellung von Punkteschemata, zu den Konsequenzen bei dessen Nichtbeachtung sowie den Vorteilen für den Arbeitgeber hinsichtlich der Kontrolle mitbestimmter Auswahlrichtlinien durch die Gerichte vgl. Rz. 866 ff.)[1] ist die Sozialauswahl im Rahmen betrieb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.1.1 Abreden zum Nachteil des Arbeitnehmers

Rz. 170 Die gesetzlichen Regelungen, die die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers zum Schutz des strukturell unterlegenen Arbeitnehmers einschränken, haben einseitig zwingende Wirkung. D. h., sie können allenfalls zum Vorteil, aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden. Danach ist jedenfalls ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Kündigungsschutzes vor Auss...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.1.2 Betriebliche Interessen

Rz. 873 Nicht jedes betriebliche Interesse kann die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl rechtfertigen. Anhaltspunkte für die Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Interessen bietet § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Grundvoraussetzung für die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ist die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer untereinander (vgl. hierz...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.2.2 Verdachtskündigung

Rz. 325 Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar.[1] Kündigungsentschluss bei der Verdachtskündigung ist der auf objektive Tatsachen gegründete starke Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens.[2] Der Arbeitgeber begründet a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Rz. 393 Bei der verhaltensbedingten Kündigung gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip.[1] Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen w...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.6 Checkliste

Rz. 316 Folgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, wobei sie nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt: Rz. 317 Wirksame Kündigungserklärung Inhalt (Rz. 111 ff.) Geschäftsfähigkeit[1], §§ 105, 111 BGB Nichtigkeit der Kündigungserklärung nach Anfechtung ( Rz. 168 f.), § 142 Abs. 1 BGB Stellvertr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4.3.2 Kündigung innerhalb der Wartezeit

Rz. 251 Innerhalb der Wartezeit soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erproben. Bewährt dieser sich nicht, kann der Arbeitgeber "frei" kündigen, d. h. auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung kommt es nicht an. Die Kündigung unterliegt aber den Grenzen der §§ 134, 138, 242 BGB.[1] Dabei ist darauf zu achten, dass über diese Generalklauseln nicht der Schutz des Kündigungss...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.2.2 Teilkündigung

Rz. 15 Mit der Teilkündigung will der Arbeitgeber einzelne Vertragsbedingungen aufkündigen, ohne aber den Bestand des Arbeitsverhältnisses anzutasten. Sie unterscheidet sich dadurch von der Änderungskündigung, bei der der Arbeitnehmer die Wahl hat zwischen der Beendigung des Vertrages und der Änderung einzelner Bedingungen (vgl. Rz. 10 ff.). Die Teilkündigung stört das von d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2.2.5 Maßnahmen gegen eine Abmahnung

Rz. 419 Der Arbeitnehmer kann mündliche und schriftliche Abmahnungen gerichtlich überprüfen lassen, ohne dass er hierzu verpflichtet wäre. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorangegangenen Abmahnung ab, vielmehr ist im Kündigungsschutzprozess unabhängig davon zu prüfen, ob die in einer Abmahnung enthaltenen Vorwürfe tatsächlich gerechtfert...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.1 Berufung auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags

Rz. 25 Auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags (z. B. nach §§ 104, 117, 118, 134, 138 BGB) kann sich jede Partei jederzeit berufen. Wurde der fehlerhafte Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt, führt die Berufung auf die Nichtigkeit dazu, dass das Arbeitsverhältnis ex nunc (d.h. ab jetzt und nicht ex tunc, d.h. rückwirkend) als nichtig angesehen wird, für die Vergangenhei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.4 Nachträgliche Änderungen der Sachlage

Rz. 987 Die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG treten nicht ein, soweit sich die zugrunde liegende Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich ändert. Rz. 988 Maßgeblich ist der Eintritt einer wesentlichen Änderung zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs und dem Zugang der Kündigungsschreiben.[1] Bei späteren Änderungen kommt ggf. ein Wiedereinstel...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.7 Druckkündigung

Rz. 789 Unter dem Begriff der Druckkündigung werden sowohl personen- als auch verhaltens- oder betriebsbedingte Umstände zusammengefasst, welche die Geschäftspartner des Arbeitgebers, die Belegschaft oder den Betriebsrat veranlassen, unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers zu verlangen.[1] Die Rechtsprechung spricht vo...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.11.1 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Rz. 587 Wie im Rahmen jeder Kündigung ist auch bei der krankheitsbedingten Kündigung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, d. h., danach zu fragen, ob sie durch andere, mildere Mittel vermieden werden kann. Solche Maßnahmen können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung auf einem anderem, dem Gesundheitszustand des ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.5.3 Präventionsverfahren/betriebliches Eingliederungsmanagement

Rz. 305 Weitere Konkretisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellen die Regelungen des § 167 Abs. 1 SGB IX (Präventionsverfahren) und des § 167 Abs. 2 SGB IX dar (betriebliches Eingliederungsmanagement). Durch das "betriebliche Eingliederungsmanagement" (bEM)[1] sollen mildere Mittel zur Kündigung identifiziert werden.[2] Das Erfordernis eines bEM besteht für alle A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.15 Sprachkenntnisse

Rz. 641 Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Qualifizierung kann sich auch auf Sprachkenntnisse erstrecken, um Entwicklungen neuer Techniken und Arbeitsinhalten folgen zu können. Bei Zertifizierungen im Rahmen von Qualitätsmanagementverfahren können ausreichende Sprach- und Lesefertigkeiten verlangt werden.[1] Allerdings ist zu fragen, ob sprachliche Anforderungen nicht z...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.4.2 Beurteilungszeitpunkt

Rz. 198 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (siehe dazu näher Rz. 126 ff.).[1] Rz. 199 Unerheblich können Tatsachen sein, die zu weit in der Vergangenheit liegen und sich deshalb nicht mehr negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Beispiele Weiß der Arbeitgeber schon über 2...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.2 Entscheidungserheblicher Zeitpunkt

Rz. 456 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen. Treten also nach Zugang der Kündigung neue Tatsachen auf, die einen eigenständigen Kündigungsgrund bilden, können sie zur Rechtfertigung der bereits ausgesprochenen Kündigung grds. nicht herangezogen werden. Soll eine Kündigung auf Tatsachen gestützt werd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.2.1 Änderungskündigung

Rz. 10 Eine Änderungskündigung dient der Änderung der Arbeitsbedingungen, wenn diese nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers[1] gedeckt ist. Nach § 2 handelt es sich um ein aus 2 Teilen zusammengesetztes Rechtsgeschäft: Der Arbeitgeber verbindet die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot zu einem neuen Vertrag unter geände...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.2.2 Betriebliche Beeinträchtigung, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 529 Des Weiteren muss der personenbedingten Kündigung ein Sachverhalt zugrunde liegen, der zur Nicht- oder Mindererfüllung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führt.[1] Diese Störungen im Arbeitsverhältnis müssen auf Basis der anzustellenden Prognose dauerhaft oder über einen längeren Zeitrau...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.4 Ausschluss der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

Rz. 338 Das Recht zur fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung kann einzel- oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein. Beschränkungen in Betriebsvereinbarungen sind nur möglich, soweit nicht tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). In Tarifverträgen findet sich häufig lediglich eine Beschränkung betriebsbedingt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.1 Relative und absolute Sozialwidrigkeit

Rz. 265 Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozialwidrig, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Gründe müssen eine konkrete Störun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.3.2 Eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 974 Weitere Rechtsfolge des § 1 Abs. 5 KSchG ist, dass die soziale Auswahl der Arbeitnehmer, auf der die Namensliste beruht, in einem Kündigungsschutzverfahren nur auf "grobe Fehlerhaftigkeit" überprüft wird. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 4 KSchG bezieht sich der eingeschränkte Prüfungsmaßstab allerdings nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Gesichtspunkte, sondern auch a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.2.6 Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl

Rz. 813 Die vom Arbeitgeber zu treffende Sozialauswahl ist streng betriebsbezogen und auch bei einer entsprechenden Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers nicht unternehmensbezogen.[1] Denn die Sozialauswahl hat die Funktion festzulegen, welchen von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebs die Kündigung zu treffen hat, wenn das dringende betriebliche Erfo...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3 Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Rz. 725 Die vom Arbeitgeber zu beachtende Rangfolge bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen führt insbesondere dazu, dass eine Versetzung oder eine Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung als mildere Mittel in Betracht kommen können. Es gilt der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung.[1] Eine Änderungskündigung wiederum ist unter...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.2 Anfechtung des Arbeitsvertrags

Rz. 28 Der Arbeitsvertrag ist nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Vertragspartei ihre Willenserklärung wirksam angefochten hat. Allerdings führt die Anfechtung im Arbeitsrecht nicht zur Nichtigkeit ex tunc (d. h. die Nichtigkeit gilt nicht rückwirkend), wenn der Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt wurde, denn andernfalls würden Schwierigkeiten bei der Rückabwicklu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.1 Kommunikation mit dem Betriebsrat

Grundsätzlich haben sowohl die Kommunikation mit dem Betriebsrat als auch Unterrichtungen durch diesen auf Deutsch stattzufinden. Problematisch ist dies dann, wenn bei einem deutschsprachigen Arbeitgeber einzelne Betriebsratsmitglieder der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Inwieweit der Arbeitgeber gehalten ist, einzelnen Betriebsratsmitgliedern die erforderlichen Unterl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sprache im Arbeitsverhältnis / 5 Betriebsrat und Sprache

5.1 Kommunikation mit dem Betriebsrat Grundsätzlich haben sowohl die Kommunikation mit dem Betriebsrat als auch Unterrichtungen durch diesen auf Deutsch stattzufinden. Problematisch ist dies dann, wenn bei einem deutschsprachigen Arbeitgeber einzelne Betriebsratsmitglieder der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Inwieweit der Arbeitgeber gehalten ist, einzelnen Betriebsrats...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.2 Mitbestimmungsrecht

Dem Betriebsrat steht zumindest dann kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dahingehend zu, in welcher Sprache mit dem Betriebsrat kommuniziert wird, wenn die Übersetzung der Fremdsprache sichergestellt ist.[1] Wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Sprachregelung im Betrieb einführen will, ist hierdurch die Ordnung des Betriebs betroffen und somit ein Mitbes...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sprache im Arbeitsverhältnis / 3.3 Betriebssprache

Abseits der Leistungssprache stellt sich die Frage, auf welcher Sprache mit den Beschäftigten und dem Betriebsrat kommuniziert werden muss. Diese Frage stellt sich insbesondere in internationalen Unternehmen, welche auch ausländische, nicht der deutschen Sprache mächtige Führungskräfte einsetzen, oder in Unternehmen, in denen ein Großteil der Beschäftigten kein Deutsch spric...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.3 Sprachliche Qualifizierung

Der für Betriebsratsmitglieder bestehende Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen[1] kann sich je nach Einzelfall auch auf das Absolvieren von sprachlichen Fortbildungen erstrecken. Entscheidend ist, ob diese für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Da es sich bei der deutschen Sprache jedoch um eine grundlegende Fähigkeit handelt, vergleichbar mit Allg...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 3 Durchführung des Arbeitsverhältnisses

Differenziert werden muss zwischen der Sprache, in der die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung erbringen müssen (Leistungssprache) sowie der Sprache, in der innerhalb des Betriebs untereinander und mit dem Betriebsrat kommuniziert wird (Betriebssprache). 3.1 Leistungssprache Da Arbeitsverträge grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden müssen, stellt sich in den Fällen ...mehr

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Geschenke und Zuwendungen i... / 2.4 Compliance-System und Implementierung

Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie sie Compliance-Regelungen in das Arbeitsverhältnis aus taktischer Sicht implementieren sollten, damit sie für die Mitarbeiter verbindlich sind. Es kommt in Betracht, die Regelungen im Rahmen des Direktionsrechts einseitig anzuweisen (z. B. auf Basis einer Richtlinie bzw. Policy), durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Be...mehr

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Energiekrise: Arbeitsplatze... / 3.1 Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung (Alternative 1)

Das Gesetz sieht als erste Alternative den Abschluss eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung vor, in dem/der die Parteien eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30.4.2025 "getroffen haben". Wie die inhaltliche Ausgestaltung solcher Vereinbarungen zur Arbeitsplatzsicherung konkret aussehen muss, sagt das Gesetz nicht. Sie ist den...mehr