Abseits der Leistungssprache stellt sich die Frage, auf welcher Sprache mit den Beschäftigten und dem Betriebsrat kommuniziert werden muss. Diese Frage stellt sich insbesondere in internationalen Unternehmen, welche auch ausländische, nicht der deutschen Sprache mächtige Führungskräfte einsetzen, oder in Unternehmen, in denen ein Großteil der Beschäftigten kein Deutsch spricht. Hierzu hat das LAG Nürnberg wegweisend entschieden, dass der Betriebsrat nicht verlangen kann, dass der Arbeitgebervertreter mit ihm auf Deutsch kommuniziert, wenn gewährleistet ist, dass sämtliche Erklärungen ihm gegenüber in verständlicher Form abgegeben werden. Dies gilt auch für mündliche Erklärungen. Solange gewährleistet ist, dass diese übersetzt werden, beispielsweise durch Dolmetscher oder Beschäftigte, die beider Sprachen mächtig sind, stellt es keine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Aus demselben Grund kann der Betriebsrat auch nicht verlangen, dass der Arbeitgeber oder sein Vertreter nur auf Deutsch mit den Mitarbeitern kommuniziert. Auch Mitarbeiterversammlungen können in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt werden, sofern die Übersetzung sichergestellt ist.[1]

 
Praxis-Tipp

Unkomplizierte Kommunikation

Auch wenn eine Kommunikation auf Deutsch nicht vorausgesetzt ist, stellt es einen erheblichen Vorteil dar, wenn der Arbeitgebervertreter und die Beschäftigten sowie der Betriebsrat einander verstehen. So kann eine möglichst unkomplizierte direkte Kommunikation gewährleisten werden, welche nicht von Übersetzungen abhängig ist.

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