Grundsätzlich haben sowohl die Kommunikation mit dem Betriebsrat als auch Unterrichtungen durch diesen auf Deutsch stattzufinden. Problematisch ist dies dann, wenn bei einem deutschsprachigen Arbeitgeber einzelne Betriebsratsmitglieder der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Inwieweit der Arbeitgeber gehalten ist, einzelnen Betriebsratsmitgliedern die erforderlichen Unterlagen übersetzt zukommen zu lassen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers für persönliche Gespräche zur Verfügung zu stellen, ist nicht abschließend geklärt. Teilweise wird die Verpflichtung von der Rechtsprechung sowie von Teilen der Literatur aber bejaht. Dies erscheint deshalb überzeugend, weil es mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit begründet werden kann.

Bei der Kommunikation mit einem fremdsprachigen Arbeitgeber stellt sich die Situation genauso dar. Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, grundsätzlich auf Deutsch informiert zu werden. Möchte der Arbeitgeber aber auf Englisch kommunizieren, muss für eine entsprechende Übersetzungsmöglichkeit gesorgt werden, um dem Betriebsrat die Erfüllung der ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge