Dem Betriebsrat steht zumindest dann kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dahingehend zu, in welcher Sprache mit dem Betriebsrat kommuniziert wird, wenn die Übersetzung der Fremdsprache sichergestellt ist.[1]

Wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Sprachregelung im Betrieb einführen will, ist hierdurch die Ordnung des Betriebs betroffen und somit ein Mitbestimmungsrecht eröffnet. Dies ist jedoch nicht durch eine faktische Einführung möglich, sondern benötigt eine offizielle Entscheidung.

Zudem hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen in Form von Sprachkursen oder sprachlichen Weiterbildungen ein Mitbestimmungsrecht.[2]

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