5.1 Kommunikation mit dem Betriebsrat

Grundsätzlich haben sowohl die Kommunikation mit dem Betriebsrat als auch Unterrichtungen durch diesen auf Deutsch stattzufinden. Problematisch ist dies dann, wenn bei einem deutschsprachigen Arbeitgeber einzelne Betriebsratsmitglieder der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Inwieweit der Arbeitgeber gehalten ist, einzelnen Betriebsratsmitgliedern die erforderlichen Unterlagen übersetzt zukommen zu lassen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers für persönliche Gespräche zur Verfügung zu stellen, ist nicht abschließend geklärt. Teilweise wird die Verpflichtung von der Rechtsprechung sowie von Teilen der Literatur aber bejaht. Dies erscheint deshalb überzeugend, weil es mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit begründet werden kann.

Bei der Kommunikation mit einem fremdsprachigen Arbeitgeber stellt sich die Situation genauso dar. Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, grundsätzlich auf Deutsch informiert zu werden. Möchte der Arbeitgeber aber auf Englisch kommunizieren, muss für eine entsprechende Übersetzungsmöglichkeit gesorgt werden, um dem Betriebsrat die Erfüllung der ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.

5.2 Mitbestimmungsrecht

Dem Betriebsrat steht zumindest dann kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dahingehend zu, in welcher Sprache mit dem Betriebsrat kommuniziert wird, wenn die Übersetzung der Fremdsprache sichergestellt ist.[1]

Wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Sprachregelung im Betrieb einführen will, ist hierdurch die Ordnung des Betriebs betroffen und somit ein Mitbestimmungsrecht eröffnet. Dies ist jedoch nicht durch eine faktische Einführung möglich, sondern benötigt eine offizielle Entscheidung.

Zudem hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen in Form von Sprachkursen oder sprachlichen Weiterbildungen ein Mitbestimmungsrecht.[2]

5.3 Sprachliche Qualifizierung

Der für Betriebsratsmitglieder bestehende Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen[1] kann sich je nach Einzelfall auch auf das Absolvieren von sprachlichen Fortbildungen erstrecken. Entscheidend ist, ob diese für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Da es sich bei der deutschen Sprache jedoch um eine grundlegende Fähigkeit handelt, vergleichbar mit Allgemeinwissen, spricht vieles dafür, einen Anspruch auf einen Deutschkurs nicht als erforderlich anzusehen. Geht es um den Erwerb von fachspezifischem Wissen, kann es jedoch erforderlich sein, dass entsprechende Seminare in der Muttersprache der Betriebsratsmitglieder belegt werden. Da beispielsweise der Erwerb von Grundlagen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich angesehen wird, kann die Sprache des Seminars nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden.

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