Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Urlaub / 4.5 Urlaubsplan

Den unterschiedlichen Urlaubswünschen der Beschäftigten kann durch die Aufstellung eines förmlichen Urlaubsplans Rechnung getragen werden, der unter Mitwirkung des Personal- bzw. Betriebsrats aufzustellen ist. Dieser Urlaubsplan soll sowohl die Interessen der Beschäftigten möglichst gleichrangig berücksichtigen als auch dafür sorgen, dass die urlaubsbedingten Personalausfäll...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Reihenfolge des Nachrückens

Rz. 17 Die Reihenfolge des Nachrückens von Ersatzmitgliedern regelt § 25 Abs. 2 BetrVG. Danach rückt in erster Linie der erste nicht gewählte Wahlbewerber derselben Liste nach (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); ist ein solcher nicht (mehr) vorhanden, tritt an seine Stelle der erste nicht gewählte Wahlbewerber der Liste, die den nächsten Betriebsratssitz erhalten hätte (§ 25 Abs. 2...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Rz. 24 Als Besonderheit gegenüber dem früheren Rechtszustand ist zu erwähnen, dass sich auch das Nachrücken nunmehr unter dem Erfordernis der verhältnismäßig gleichberechtigten Verteilung der Geschlechter im Betriebsrat vollzieht (§ 15 Abs. 2 BetrVG [1]). Das bedeutet, dass die eigentlich nachrückende Person außer Betracht bleibt, wenn das Geschlecht, das in der Belegschaft i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Rechtsfolgen bei fehlerhaftem oder unterbliebenem Nachrücken

Rz. 28 Wird für ein verhindertes Betriebsratsmitglied kein Ersatzmitglied geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert bzw. leidet ein gefasster Beschluss an einem wesentlichen Mangel und ist damit unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Verhinderung plötzlich eintritt und es dem Vorsitzenden nicht mehr möglich ist, ein Ersatzmitglied ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Vertretung mehrerer Betriebsratsmitglieder

Rz. 21 Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder ist zwingend. Rz. 22 Bei der Mehrheitswahl ergeben sich auch im Fall der Vertretung mehrerer Betriebsratsmitglieder keine besonderen Probleme. Für den zweiten Vertretungsfall ist von den nicht erfolgreichen Wahlbewerbern derjenige mit der zweithöchsten Stimmenzahl berufen und so weiter (§ 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Rz. 23 Bei der Verh...mehr

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Urlaub / 4.18.2 Einseitige Zuweisung von Urlaub

Für den Arbeitgeber stellt sich auch die Frage, inwieweit er einseitig Urlaub für einzelne Beschäftigte anordnen kann, zur Überbrückung von Zeiten mit weniger Beschäftigungsbedarf, zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen oder zur Vermeidung von Kurzarbeit. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auch ohne Geltendmachung des Urlaubsanspruchs durch den Beschäftigten den Urlaub ...mehr

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Änderungskündigung / 1.1 Änderung der Arbeitsbedingungen

Die Änderungskündigung dient dem Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu ändern. Die Kündigung lediglich einzelner Arbeitsbedingungen, z. B. des Entgelts, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist eine solche Teilkündigung zulässig, wenn sie zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart ist, was z. B. bei einer zusätzlich...mehr

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Außerordentliche Kündigung:... / 2.2 Interessenabwägung

In der zweiten Stufe ist die Interessenabwägung durchzuführen. Dabei muss die Abwägung der Interessen beider Parteien dazu führen, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angesichts des objektiv geeigneten Kündigungsgrundes die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vertragsgemäßen ...mehr

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Außerordentliche Kündigung:... / 5 Umdeutung

Eine außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies nach den gegebenen Umständen dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers entspricht und dieser Wille dem Arbeitnehmer erkennbar geworden ist. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn sich im Arbeitsgerichtsprozess herausstellen sollte, dass der Kündigungsgrund für eine ordentliche...mehr

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Mediation: Methoden und Ges... / 7 Unternehmensinterne Mediationen

Zunehmend erkennen Unternehmen den Mehrwert von Mediation und finanzieren ihren Mitarbeitern, insbesondere denen in Leitungsfunktionen, Aus- und Fortbildungen in diesem Bereich. Die Idee dahinter ist einfach: Kommt es im Unternehmen zu einem Konflikt, beispielsweise in einem Team, steht direkt ein hausinterner Mediator zur Verfügung, der vermitteln kann. Übersicht: Mögliche ...mehr

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Außerordentliche Kündigung:... / 1 Anwendungsbereich einer außerordentlichen Kündigung

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis ...mehr

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Mobilitätsbudget / 4 Mibestimmungsrechte des Betriebsrats

Gerade im Zusammenhang mit einer Privatnutzung muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG beachtet werden. Dies kann durch die Nutzung einer App oder aber aufgrund vergütungsrechtlicher Elemente der Fall sein. Bei einer Betriebsvereinbarung sollten dieselben Themen wie beim klassischen Dienstwagen berücksichtigt werden.mehr

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Datenschutz im Personalwesen / Zusammenfassung

Überblick Datenschutzrechtliche Fragestellungen sind längst von enormer Bedeutung für Unternehmen. Gerade im Rahmen des Personalwesens ergeben sich zahlreiche Stolperfallen: Datenschutzwidrig erlangte Informationen können Beweisverwertungsverboten in Kündigungsschutzprozessen unterliegen, dem Arbeitnehmer steht ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung seiner personenbezog...mehr

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Zeugnis / 5 Inhalt des Zeugnisses

Art der Beschäftigung Die Beschreibung zur Art der Tätigkeit soll ein Spiegelbild aller vom Zeugnisempfänger ausgeführten Tätigkeiten darstellen. Die Ausführlichkeit der Beschreibung hängt von der Qualifikation ab. Je verantwortungsvoller die Tätigkeit des Beschäftigten war, desto genauer muss sie beschrieben werden. Anzugeben ist des Weiteren, wenn die Tätigkeit selbstständig...mehr

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Datenschutz im Personalwesen / 1 Verantwortlichkeit der Personalabteilung

Personalabteilungen sehen sich in der Regel aus Datenschutzsicht u. a. mit folgenden Aufgaben und Themen konfrontiert, ggf. in Zusammenarbeit und mit Unterstützung des Datenschutzbeauftragten ("DSB"), sofern das Unternehmen einen solchen bestellt hat: Schutz der Mitarbeiterdaten vor unbefugtem Zugriff und Verlust, Erarbeiten von Rollen- und Zugriffskonzepten, Verpflichtung alle...mehr

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Arbeitsausfall / 4.2 Fehlende Mitbestimmung

Als Störung im weitesten Sinne ist daher auch der Fall zu verstehen, dass der Arbeitgeber nicht befugt ist, die Arbeitsleistung zu fordern, soweit es an einer notwendigen Mitbestimmung durch den Betriebsrat oder Personalrat mangelt. Praxis-Beispiel Eine tarifvertragliche Verlängerung der Arbeitszeit kann infolge einer Verkürzung bezahlter Pausenzeiten wegen Beachtung des Mitb...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.4 Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen und Anhörung des Arbeitnehmers

Da bei einer Verdachtskündigung niemals die Gefahr zu vermeiden ist, dass sie einen Unschuldigen trifft, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung besonders sorgfältig alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts tun. So muss er auch Entlastungstatsachen prüfen, z. B. auch, ob nicht andere Täter in Betracht kommen. Dabei wird bei der Verdachtskündigung im Gegens...mehr

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Arbeitsausfall / 2.1 Bestehende Arbeitspflicht

Der Entgeltfortzahlungsanspruch gilt für alle Formen des Arbeitsverhältnisses ohne jede Einschränkung (Teilzeit, Befristung, geringfügige Beschäftigung etc.). Auch auf Berufsausbildungsverhältnisse finden die Regelungen bis zum Bestehen bzw. endgültigen Nichtbestehen Anwendung.[1] Der Arbeitgeber muss berechtigt sein, die Arbeitsleistung vom Beschäftigten uneingeschränkt ver...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.3 Dringender Tatverdacht

Der Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers muss bei einer Verdachtskündigung dringend sein. Bei kritischer Prüfung durch einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber muss sich ergeben, dass eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die Tat gerade dieses Arbeitnehmers besteht.[1] Hierbei ist einerseit...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 4 Tatkündigung oder Verdachtskündigung?

Auch wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, die Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer seien erdrückend, kann er sich dennoch auf den Ausspruch einer Verdachtskündigung beschränken, z. B., wenn er den Arbeitnehmer schonen oder vor Abschluss eines Strafverfahrens nicht einer Straftat bezichtigen möchte.[1] Der Arbeitgeber kann aber auch, wenn er objektiv nur einen Verdacht ha...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.16 § 74 Abs. 2 Nr. 10: Betriebliches Vorschlagswesen

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 10 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei den "Grundsätze[n] über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens". Der Mitbestimmungstatbestand betrifft keinesfalls die Bewertung konkret hereingereichter Vorschläge. Vielmehr ist mitbestimmungspflichtig nur das Aufstellen von allgemeinen Grun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.2 Fehlerfolgen bei Verstößen gegen § 75 LPVG BW

Wird der Personalrat entgegen § 75 LPVG BW nicht oder nicht richtig beteiligt, stellt sich stets die Frage, welche Rechtsfolge dies für die getroffene Personalmaßnahme hat. Erstaunlicherweise bestimmt das LPVG BW dies an keiner Stelle. Man muss unterscheiden: Handelt es sich bei der Personalmaßnahme um einen Verwaltungsakt, so führt die unterbliebene / fehlerhafte Personalrat...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.7 § 74 Abs. 2 Nr. 1: Regelung der Ordnung in der Dienststelle

Vorab zu Erinnerung: In allen Mitbestimmungsfällen des § 74 Abs. 2 LPVG BW gilt: "Die Mitbestimmung des Personalrats ist nur eröffnet, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht". Das ist dann der Fall, wenn eine zwingende Regelung besteht (keine Ermessensnorm[1]), die den Sachverhalt vollständig, umfassend, erschöpfend und unmittelbar regelt, sodass zum V...mehr

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Prompten für Personaler: Da... / 4.3 Überblickswissen

Wegen der Breite des Wissens dieser KI-Systeme bieten sich allgemeine Chatbots schließlich besonders gut für den Erwerb von Überblickswissen an. Praxis-Beispiel Überblickswissen "Erläutere die Grundprinzipien des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Bullets, kurz." "Was sind die Grundgedanken, die hinter der sozialen Mitbestimmung des Betriebsrats stehen? Liste." "Was sind t...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.4 § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW: Einstellung von Arbeitnehmern etc.

§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW erklärt insgesamt 4 Personalmaßnahmen für zustimmungspflichtig: Die Einstellung von Arbeitnehmern, die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag sowie die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Ausgenommener Personenkreis: Die gesamte Nr. 2 gilt nicht für leitende Beschäftigte öffentlic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Verhandlung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber

Rz. 9 Der Betriebsrat oder der Personalausschuss (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 BetrVG) fassen über den Einspruch einen Beschluss (§ 33 BetrVG). Dieser kann auch von früheren Stellungnahmen zur Kündigung, z. B. von einer Stellungnahme, die der Betriebsrat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG abgegeben hat, abweichen. Vor allem kann der Betriebsrat neue Umstände b...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.7 Europäische Betriebsräte

Rz. 25 Das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) v. 24.10.1996[1] regelt die Bildung und Zusammensetzung eines europäischen Betriebsrats. Vorgaben zum Kündigungsschutz enthält § 40 Abs. 1 EBRG, der eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1, 3–5 KSchG für Mitglieder eines europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, vorsieht. Für diese Arbeitnehmergruppe gil...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Fehlen eines Betriebsrats

Rz. 63 Soweit kein Betriebsrat bzw. keine Bordvertretung oder kein Seebetriebsrat besteht, ist niemand vorhanden, der das Zustimmungsrecht ausüben kann. Bei den Beteiligungsrechten unterliegt deshalb der Arbeitgeber keiner betriebsverfassungsrechtlichen Begrenzung. Das Zustimmungsrecht hat hier jedoch eine andere Funktion als sonst ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats; es ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.2 Zuständigkeit innerhalb des Betriebsrats

Rz. 68 Der Betriebsrat kann die Ausübung seines Zustimmungsrechts dem Betriebsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).[1] Jedoch genügt es nicht, dass der Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei Kündigungen dem Betriebsausschuss übertragen oder zu diesem Zweck einen Pe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.3 Zuständigkeit des Betriebsrats

Rz. 64 Der Gesetzestext beschränkt sich auf die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bei Betriebsratsmitgliedern ist der Betriebsrat zuständig, dem sie angehören. Bei Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dagegen nicht dieses Betriebsverfassungsorgan, sondern auch der Betriebsrat zuständig.[1] Gleiches...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Ausschluss aus dem Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung

Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet über den Ausschlussantrag im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Mit der Rechtskraft des Beschlusses endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat und ein Ersatzmitglied rückt dauerhaft nach (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3 Kein Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 132 Die ordentliche Kündigung bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1, sondern es gilt die allgemeine Regelung über die Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Auflösung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung

Rz. 22 Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet die Amtszeit des Betriebsrats und damit – zwangsläufig – auch die seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder. Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG.[1] Nach § 49 BetrVG erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft der betreffenden Betriebsratsmitglieder im Gesamtbetriebsrat. Das Gleiche gilt nach § 57 BetrV...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 18 Der Betriebsrat hat im Hinblick auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht umfasst zunächst Beginn und Ende der Ruhepausen i. S. d. § 4 sowie deren Dauer.[1] Es erfasst auch die Frage, ob die Arbeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Teilabschnitt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auflösung des Betriebsrats

3.1 Antragsberechtigung Rz. 17 Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen.[1] Ein Antrag des Betriebsrates selbst ist nicht zulässig. Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Amt verbleiben ka...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht

5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Ant...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ausschluss aus dem Betriebsrat

Rz. 5 Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds kann nicht von Amts wegen erfolgen. Er setzt einen auf eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds gestützten Antrag an das zuständige Arbeitsgericht voraus. 2.1 Antragsberechtigung Rz. 6 Der Antrag kann zunächst von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Wie durchgängig im Betriebsverfassung...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5 Form und Rechtswirkung der Zustimmung des Betriebsrats

5.3.5.1 Form Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird. Rz. 74 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.2 Verhältnis zu § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 81 Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Diese Vorschrift gilt auch für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und die anderen in Abs. 1 genannten Personen, die den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung gen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.2 Begründetheit des Antrags

Rz. 92 Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Es hat also zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.[1] Rz. 93 Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, alle Umstände zu berü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Grobe Pflichtverletzung

Rz. 10 Um eine grobe Pflichtverletzung annehmen zu können, muss der Pflichtenverstoß objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.[1] Rz. 11 Es muss sich um einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz handeln, auch soweit die Pflichten durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung näher definiert sind.[2] Es muss sich um Pflichtverst...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Ende des vollen Kündigungsschutzes

Rz. 34 Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats endet der volle besondere Kündigungsschutz spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Organs. Er entfällt aber bereits vorher bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft. Rz. 35 Werden die Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG weitergeführt, bleibt der b...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 3 KSchG kann der Arbeitnehmer, der eine ordentliche Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält, gegen die Kündigung binnen einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen. § 3 KSchG ist von geringer praktischer Bedeutung. Die Norm ist eher historisch zu erklären, da vor 1945 der Kündigungsschutzklage ein obligatorisches Verständigungsverfahren zwischen Arbeitgeb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.1 Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 79 Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erklärte außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Das BAG und die nahezu einhellige Lehre im Schrifttum verlangen, dass die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung vorliegt.[1] Rz. 80 Stellt man nur auf den Gesetzestext des § 103 Abs. 1 BetrVG ab, so ist es unerheblich, ob der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung vorher oder...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.3 Verfahrensmängel bei Erteilung der Zustimmung

Rz. 77 Für die Zustimmung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet hat (vgl. Rz. 67) und dadurch das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet hat. Anderenfalls ist die Kündigung trotz Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.[1] Der Arbeitgeber braucht jedoch wie im Anhö...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Antragsgegner ist der Betriebsrat. In d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 13 § 3 KSchG hat allein individualrechtliche Bedeutung und gilt unbeschadet der Regelungen in §§ 102, 103 BetrVG.[1] Zu beachten ist, dass durch die Einlegung des Einspruchs die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG nicht gehemmt wird. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung ungeachtet eines Einspruchs oder eines Verständigungsversuchs d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Grobe Pflichtverletzung

Rz. 18 Die Pflichtverletzung muss vom Betriebsrat als solchem begangen worden sein. Die Auflösung des Betriebsrats setzt die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung voraus.[1] § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG ist aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Norm auf den nach § 21b BetrVG restmandatierten Betriebsrat nicht anzuwenden. Maßgeblich für den Ausschluss der Auflösu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Antragsberechtigung

Rz. 17 Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen.[1] Ein Antrag des Betriebsrates selbst ist nicht zulässig. Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Amt verbleiben kann oder will, kann er j...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Grobe Pflichtverletzung

Rz. 27 § 23 Abs. 3 BetrVG betrifft nur den Verstoß gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Jedoch werden auch die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus anderen Gesetzen sowie Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen erfasst.[1] Rz. 28 Die Pflichtverletzung ist – wie bei § 23 Abs. 1 BetrVG – grob, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ...mehr