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KI: Ethische Ansätze und menschliche Aufsicht / 4.1.3 Arbeitsrechtliche Vorgaben

Tobias Neufeld
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Im HR-Kontext sind selbstredend arbeitsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Angesichts der Diskriminierungsrisiken drohen insbesondere Verstöße gegen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Zu beachten ist zudem, dass bei der Einführung von KI-Systemen grundsätzlich der Betriebsrat einbezogen werden muss.[1] Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich hierbei aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dieses greift bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Da KI-Systeme im Personalwesen per Definition Leistungs- oder Verhaltensdaten von Bewerbern und Mitarbeitern analysieren und bewerten können, sind sie nahezu ausnahmslos als eine solche überwachungstechnische Einrichtung einzustufen. Die Einführung ist daher ohne eine entsprechende Betriebsvereinbarung, die die Einzelheiten des Einsatzes regelt, unzulässig. Dem Mitbestimmungsrecht kann auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, eine Überwachung sei nicht das primäre Ziel des Systems; die bloße Eignung zur Überwachung genügt bereits. Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Nutzung von KI können in einer "RahmenBV KI" bereits im Vorfeld geregelt werden. Spezifisch in Bezug auf das konkrete KI-Tool kann dann beispielsweise eine "BV Recruitment Chatbot" getroffen werden. Die Gewährleistung einer menschlichen Kontrollinstanz wird hierbei unerlässlich sein. Erprobt ist hier mittlerweile die Schaffung der Rolle eines "AI Officer", der zugleich als zentraler Ansprechpartner des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat in allen KI-Fragen fungiert.

[1] Insbesondere besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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