Rz. 92

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aufgelder

vgl. Rn. 34.

Aufnahmegebühren

vgl. Rn. 34.

Ausfertigungsgebühren

für einen Versicherungsschein oder das Ausstellen einer Ersatzurkunde sowie Entgelte für das Fertigen sonstiger besonderer Abschriften: vgl. Rn. 34.

Bauherrenmodelle

Ein Versicherungsverhältnis kann auch der Mietgarantie bei Bauherrenmodellen zugrunde liegen. Keine Mietgarantie liegt allerdings vor, wenn der Mieter die Zahlung der geschuldeten Miete "garantiert". Außerdem kann die Mietgarantie eine umsatzsteuerpflichtige Nebenleistung zur steuerpflichtigen Herstellung oder Lieferung des Gebäudes sein. Unter Umständen können die Garantieleistungen auch zusätzliches Entgelt von dritter Seite für umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen des Garantienehmers sein (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10 Rn. 34).

Bürgschaften

Ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer eine Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten (§ 2 Abs. 2 VersStG) gilt nicht als Versicherungsvertrag. Die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten ist aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei. Für Bürgschaften ist typisch, dass dem Bürgen die Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis zustehen (§ 768 BGB); für nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG befreite Versicherungen ist typisch, dass dem Versicherer keine Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis zustehen, die Leistung des Versicherers also nicht akzessorisch ist (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10, Rn. 90).

Car-Garantie

vgl. Rn. 54 ff.

Charterausfallpool

Bei einem Charterausfallpool handelt es sich um ein Umlagesystem, in dem sich Mitglieder zusammenschließen und vertraglich vereinbarte Beiträge leisten, um in den Fällen, in denen deren Schiffe aufgrund der Marktlage keine Beschäftigung finden oder nicht zu auskömmlichen, kostendeckenden Bedingungen beschäftigt (verchartert) werden, eine Unterstützungszahlung aus diesem Pool zu erhalten. Vom Charterausfallpool abzugrenzen ist der Schiffserlöspool, in dem sich Reedereien zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung der Chancen und Risiken, die sich aus den Schwankungen des Frachtenmarktes ergeben können, zusammenschließen, indem sie die Reiseergebnisse ihrer Schiffe poolen (s. Stichwort "Schiffserlöspool").

Nach einen neueren Urteil des FG Köln vom 18.01.2017, Az: 2 K 3758/14, VersR 2017, 1549, unterliegen die Umlagezahlungen der Mitglieder eines solchen Charterausfallpools der Versicherungsteuer. Die vom Gesetzgeber für Schiffserlöspools in § 4 Nr. 11 VersStG vorgesehene Ausnahme von der Versicherungsteuerpflicht sei auf Charterausfallpools u. a. deswegen nicht anwendbar, da die Umlagen bei einem solchen Pool nicht der Poolung von Erlösen, sondern zweckgerichtet auf die Erfüllung ihrer Beitragspflichten gerichtet sei. Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Mit Annahme der Versicherungsteuerpflicht sind die Umsätze nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Delkredereversicherungen

vgl. Stichwort "Forderungsausfallversicherungen".

Diebstahlversicherungen

vgl. Rn. 24.

Dienstleistungsleasing

Dienstleistungsleasing (Full-Service-Leasing) beinhaltet eine versicherungssteuerpflichtige Leistung, wenn der Leasinggeber Kundendienst und Reparaturleistungen übernimmt, die an und für sich nach dem Leasing-Vertrag den Leasingnehmer treffen würden (Martin, DB 1982, 1490; ders., DB 1983, 1019; nur bedingt zustimmend Marcelli, DB 1983, 1017).

Einziehungsgebühren

vgl. Rn. 34.

Feuerbestattungen

vgl. Rn. 39.

Feuerversicherungen

vgl. Rn. 24.

Forderungsausfallversicherungen

Gegenstand einer Versicherung kann auch der Schutz des Gläubigers gegen Forderungsausfälle sein, die infolge Zahlungsunfähigkeit seiner Schuldner eintreten (Forderungsausfallversicherung, Delkredereversicherung, Garantieversicherung); sie ist Versicherung und fällt nicht unter § 2 Abs. 2 VersStG. Das Versicherungsverhältnis kann zwischen einem Genossen und seiner Genossenschaft durch die Anzeige des Verkaufs einer Ware sowie das Angebot, den Forderungsausfall gegen Abführung eines bestimmten Vomhundertsatzes des Erlöses zu übernehmen, und die (stillschweigende) Annahme dieses Angebots durch die Genossenschaft zustande kommen (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10, Rn. 90).

Führungsprovisionen bei Mitversicherung

Führungsprovisionen des führenden Versicherers bei offener Mitversicherung sind eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer (BFH vom 24.04.2013, Az: XI R 7/11, BStBl II 2013, 648), vgl. Rn. 22.

Garantieverträge

vgl. Rn. 26 ff.

Geschäftsgebühren

nach § 40 Abs. 2 WG: vgl. Rn. 34.

Gruppenversicherungen

vgl. Rn. 20.

Haftpflichtversicherungen

vgl. Rn. 24.

Hausratsversicherungen

vgl. Rn. 24.

Hebegebühren

vgl. Rn. 34.

Insolvenzsicherung bei Reiseveranstaltern

vgl. Rn. 53.

Instandhaltungsverträge

vgl. Rn. 26.

Kautionsversicherungen

Bei der Kautionsversicherung sind die Leistungen des Versicherers nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei. In den Fällen ...

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