LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 14.8.2023, 2-13 S 5/23

Die Entscheidung des Gerichtes ist mittlerweile rechtskräftig.

Diese Gerichtsentscheidung erscheint überzeugend. Das ergibt sich aus der Begründung des LG Frankfurt in einem ähnlichen Fall. Es verneinte einen Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einbau einer Split-Klimaanlage gem. § 20 Abs. 2 WEG mit der Begründung, dass der in § 20 Abs. 2 WEG genannte Katalog von Maßnahmen abschließend ist. Das ergibt sich nach Auffassung der Richter aus dem Wortlaut der Norm. Nur in einigen speziellen Fällen werde erweiternde Auslegung erwogen, wie etwa bei Parabolantennen. Diese komme jedoch bei Klimaanlagen nicht in Betracht.

Ebenso stellte das Gericht fest, dass von einer benachteiligenden baulichen Veränderung bereits auszugehen ist, wenn diese nicht mehr als ganz geringfügig anzusehen ist. Die Richter begründeten das damit, dass die Schwelle zur Benachteiligung der benachbarten Eigentümer niedrig anzusetzen ist, um den Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG gerecht zu werden.

Wohnungseigentümer können den Einbau einer Split-Klimaanlage in ihrer Wohnung nur schwer gegen den Willen der Eigentümerversammlung durchsetzen. Das Problem besteht darin, dass zur Installation normalerweise ein Loch durch die Außenwand gebohrt werden muss, das zum Gemeinschaftseigentum gehört. Darüber hinaus darf der Betrieb mit keinem Lärm für die anderen Eigentümer verbunden sein. Von daher ist eine schriftliche Vereinbarung empfehlenswert, bei der der Standort des Gerätes und ein maximaler Grenzwert in Dezibel festgelegt wird. Unter Umständen kommt auch eine Einigung in Betracht, wonach die Split-Klimaanlage nicht z. B. von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr betrieben wird. Wenn das nicht klappt, kommt die Anschaffung einer Klimaanlage ohne Außenteil in Form eines Monoblock-Gerätes infrage.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge