Rz. 1

§ 32c AO betrifft das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO und enthält bereichsspezifische Einschränkungen dieses Auskunftsrechts auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO. Die Vorschrift ist an die Regelung in § 34 Abs. 1 BDSG angelehnt. Sie benennt in Abs. 1 einzelne Ausnahmetatbestände, die die verantwortliche Finanzbehörde von ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO entbinden, Abs. 2 regelt eine Dokumentations- und Begründungspflicht bei Verweigerung der Auskunft, Abs. 3 regelt eine Auskunftspflicht an die BfDI bei Verweigerung der Auskunft an die betroffene Person. Abs. 4 enthält eine weitere Ausnahme, in denen die Auskunft nicht erteilt werden muss. Die Tatbestände des § 32c AO sind vor dem Hintergrund ihres Ausnahmecharakters und der Bedeutung des Auskunftsrechts grundsätzlich eng auszulegen.

 

Rz. 1a

§ 32c AO erfasst sämtliche personenbezogenen Daten von betroffenen Personen, die von der Finanzverwaltung erhoben bzw. verarbeitet werden oder wurden. Der persönliche Anwendungsbereich ist daher nicht auf die steuerpflichtige Person selbst beschränkt. Die Vorschrift gilt auch unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten in den Steuerakten der steuerpflichtigen Person selbst erfasst worden sind. § 32c AO umfasst neben den personenbezogenen Daten natürlicher Personen aufgrund der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs in § 2a Abs. 5 AO auch die personenbezogenen Daten verstorbener natürlicher Personen sowie von Körperschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

 

Rz. 2

Nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von der verantwortlichen Finanzbehörde eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob dieser sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Wenn dies der Fall ist, hat die betroffene Person außerdem ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie auf weitere in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Hierzu gehören u. a.:

  • die Verarbeitungszwecke;
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die verantwortliche Finanzbehörde oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde.
 

Rz. 3

Dieses Auskunftsrecht soll der steuerpflichtigen Person primär ermöglichen, zu prüfen, ob die sie betreffenden personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht ist somit Grundvoraussetzung dafür, dass die betroffene Person die Datenverarbeitung nachvollziehen und im Anschluss an die erhaltene Auskunft weitergehende Rechte geltend machen kann.

 

Rz. 4

Zur Geltendmachung dieses Auskunftsrechts muss die steuerpflichtige Person einen Antrag stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden und bedarf keiner Begründung. Er sollte jedoch präzise die Daten näher bezeichnen, über die Auskunft erteilt werden soll[1], wobei jedoch keine überzogenen Anforderungen hieran zu stellen sind.[2] Die Modalitäten der Auskunftserteilung richten sich im Übrigen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 32d Abs. 1 AO. Die Auskunft (z. B. Kopie) wird grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt.[3] Für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt gefordert werden. Außerdem kann bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen ein angemessenes Entgelt für die Auskunft verlangt werden.[4] Im Steuerverwaltungsverfahren muss auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO sichergestellt werden, dass die zu beauskunftenden Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Hierauf ist insbesondere bei mündlicher oder elektronischer Auskunftserteilung zu achten. Hat die verantwortliche Finanzbehörde Zweifel an der Identität eines Antragstellers auf Datenauskunft, so kann sie nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordern (z. B. eine Postadresse bei elektronischem Auskunftsantrag).

[1] § 32c Abs. 2 AO i. V. m. EG 63 S. 7 der DSGVO.
[2] Baum, NWB Nr. 43 v. 23.10.2017, 3281 (3285); Erkis, DStR 2018, 161, 165.

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