[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Doppelstöckige Personengesellschaft: So wird der gewerbesteuerliche Gewinn ermittelt

    Wird bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ein Mitunternehmeranteil der Obergesellschaft veräußert, gehört zum Gewerbeertrag der Obergesellschaft auch der Veräußerungsgewinn, soweit er aus stillen Reserven der Untergesellschaft resultiert.

    Hintergrund

    Die A-KG war an der K-KG als Kommanditistin beteiligt. Die K-KG war als Reederei wiederum an Schifffahrtsgesellschaften beteiligt, u. a. auch an der B-KG und C-KG. Am 15.9.2016 veräußerte die A-KG ihren Kommanditanteil. Das Finanzamt berücksichtige hierzu auch den Gewinn aus dem anteiligen Verkauf der Beteiligungen an der B-KG und C-KG, hat dabei aber keine Verrechnung mit bisher nur verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG berücksichtigt. Die K-KG war hingegen der Auffassung, dass der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven bei der Untergesellschaft mit den entsprechenden Gewerbeverlustvorträgen auf Ebene der Untergesellschaft zu saldieren sei. Der Einspruch blieb erfolglos.

    Entscheidung

    Das FG hat die Klage als unbegründet gewertet. Zu Recht hat das Finanzamt die aus dem Wegfall der negativen Kapitalkonten bei den Untergesellschaften entstandenen Veräußerungsgewinne in den Gewerbeertrag der Obergesellschaft mit einbezogen. Der gewerbesteuerliche Veräußerungsgewinn ist allein auf der Ebene der Obergesellschaft zu ermitteln, da nur ein einheitlicher Veräußerungsvorgang, nämlich die Veräußerung von Anteilen an der Obergesellschaft, vorliegt und nicht zugleich auch ein auf die Untergesellschaft bezogener Veräußerungsvorgang.

    Zudem findet keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG oder § 9 Nr. 3 GewStG statt. Auch ist der Veräußerungsgewinn nicht zwischen Obergesellschaft und Untergesellschaft aufzuteilen.

    Ferner hat das FG den Antrag der Klägerin auf eine abweichende Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 163 Abs. 1 AO abgelehnt. Die gewerbesteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns stellt keine sachliche Unbilligkeit dar, auch nicht, soweit der Gewinn auf stillen Reserven der Untergesellschaften beruht.

  2. Folgen der Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid

    Mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird nicht über die Frage der Steuerberechtigung (Hebeberechtigung) entschieden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird.

    Hintergrund

    Das Finanzamt hatte für die Klägerin für die Jahre 2004 bis 2011 Gewerbesteuermessbescheide erlassen, die als hebeberechtigte Gemeinde jeweils X auswiesen. Aus verschiedenen Gründen hatten sich in der Folge Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines Betriebssitzes der Klägerin unter der Adresse in X ergeben. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass der Sitz des Betriebes in X nur angegeben worden sei, um eine Besteuerung mit dem Gewerbesteuerhebesatz in X (290 %) zu erwirken, welcher unter demjenigen von Y lag (490 %). Tatsächlich habe jedoch der Geschäftsbetrieb bis zum Jahreswechsel 2009/2010 in Räumlichkeiten in Y stattgefunden. Zum Jahreswechsel 2009/2010 sei der Standort in Y aufgegeben worden und ein Umzug nach Z erfolgt. Z hat einen Hebesatz von 260 %.

    Das Finanzamt erließ für sämtliche Jahre geänderte Gewerbesteuermessbescheide und gab in den Bescheiden Y bzw. Z als hebeberechtigte Gemeinden an. Die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen berücksichtigend, erließ Y einen zusammengefassten Gewerbesteuerbescheid für die Jahre 2004 bis 2009 nebst Zinsen. Z erließ jeweils einen Bescheid über Gewerbesteuer 2010 und 2011 sowie Zinsbescheide.

    Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

    Entscheidung

    Der BFH hat die hiergegen eingelegte Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des FG fehlte der Klägerin die Klagebefugnis, denn bei der Bezeichnung der hebeberechtigten Gemeinde in einem Gewerbesteuermessbescheid handele es sich um einen bloßen Hinweis der Finanzbehörde ohne Regelungswirkung, durch den der Steuerpflichtige nicht beschwert sei.

    Eine Klage ist nach § 40 Abs. 2 FGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Aus § 157 Abs. 2 AO ergibt sich, dass die Rechtsverletzung durch einen Steuerverwaltungsakt aufgrund seines Entscheidungssatzes zu beurteilen ist, soweit keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Aus der Begründun...

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