OFD Koblenz, Verfügung v. 9.1.2003, S 2330 A - St 33 1

Anlagen: 3

Im Rahmen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl 2002l S. 4621) wurde eine Reform der sog. Mini-Jobs verabschiedet, die zum 1.4.2003 in Kraft treten wird. Nähere Einzelheiten zu diesem Gesetz ergeben sich aus der Anlage 1. Die geänderten Vorschriften des SGB IV, des SGB VI und des EStG sind als Anlagen 2 und 3 auszugsweise beigefügt.

 

Anlage 1 Hinweise zur Reform der Mini-Jobs

Im Rahmen des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. l S. 4621) wurde eine Reform der sog. Mini-Jobs verabschiedet, die zum 1.4.2003 in Kraft treten wird. Welche Abgabenbelastungen sich ab diesem Zeitpunkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben werden, zeigt die nachstehende Übersicht:

Arbeitsentgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
  – Keine Steuern 25 % pauschale Abgaben:
bis zu monatlich 400 EUR – Keine Sozialabgaben – 12 % Rentenversicherung
    – 11 % Krankenversicherung
  (gilt auch für Nebenjobs) – 2 % Pauschsteuer
bis zu monatlich 400 EUR – Keine Steuern 12 % pauschale Abgaben:
bei Beschäftigung in – Keine Sozialabgaben – 5 % Rentenversicherung
privaten Haushalten   – 5 % Krankenversicherung
    – 2 % Pauschsteuer
  (gilt auch für Nebenjobs)  
von monatlich – Sozialversicherungsbeiträge – Sozialversicherungsbeiträge
400,01 EUR bis 800 EUR (Arbeitnehmeranteil) (Arbeitgeberanteil)
  von ca. 4 % auf ca. 21 % ca. 21 %
  ansteigend  
  – normale Besteuerung  

Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Die monatliche Entgeltgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse von 325 EUR auf 400 EUR angehoben. Die bisherige Höchstarbeitsgrenze von 15 Wochenstunden entfällt ebenfalls für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
  • Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 % – mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer –, auf die Krankenversicherung 11 % sowie eine Pauschsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
  • Bei Mini-Jobs in Privathaushalten i.S.d. § 8a Satz 1 SGB IV betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
  • Die Vorschriften zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG wurden zur Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer entsprechend angepasst. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz (§§ 40a Abs. 5, 40 Abs. 3 EStG).
  • Die bisherige Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 39 EStG für den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird zum 1.4.2003 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung (bisheriger § 39b Abs. 7 EStG) sowie das Antragsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers (bisheriger § 39a Abs. 6 EStG).
  • Für den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Monate Januar bis März 2003 muss dem Arbeitgeber allerdings noch eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden, wenn der Arbeitslohn steuerfrei bleiben soll. Außerdem ist für die Steuerfreistellung bis 31.3.2003 weiter Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003 keine positiven anderen Einkünfte erzielen wird. Hierbei bleibt jedoch der ab dem 1.4.2003 mit 2 % pauschalbesteuerte Arbeitslohn außer Betracht (§ 52 Abs. 4a EStG).
  • Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sind an eine gemeinsame Stelle abzuführen. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern, der Finanzverwaltung sowie den Kirchen zustehenden Teilbeträge zu verteilen. Im Beitragsnachweis ist deshalb künftig auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschalsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält. Für den Beitragseinzug und das Meldeverfahren wird die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) zuständig sein.
  • Haushaltsdienstleistungen werden ab dem Kalenderjahr 2003 steuerlich in unterschiedlicher Höhe gefördert. Nach dem neuen § 35a EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

    • für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten i.S.d. § 8a SGB IV in Höhe von 10 %, höchstens 510 EUR,
    • für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten in Höhe von 12 %, höchstens 2.400 EUR,
    • für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (z.B. von Dienstleistungsagenturen) in Höhe von 20 %, höchstens 600 EUR,

    der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit diese nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen oder bereits als außergewöhnliche Belastunge...

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