Vom Wettbewerbsverbot zu unterscheiden, ist das Nebentätigkeitsverbot. Grundsätzlich gilt, dass der Geschäftsführer, sofern mit der GmbH nichts Abweichendes vereinbart wurde, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen hat. Nebentätigkeiten darf der Geschäftsführer nur ausüben, wenn diese mit der Geschäftsführertätigkeit vereinbar sind. Im Zweifel muss die Nebentätigkeit von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden.

Hier ist zu unterscheiden, ob ein Nebentätigkeitsverbot im Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer bereits vereinbart wurde. Dann muss der Geschäftsführer schon aufgrund dieser vertraglichen Regelung um Erlaubnis fragen, wenn er eine Nebentätigkeit aufnehmen möchte. Dies gilt sowohl für anderweitige Dienst- oder Arbeitsverhältnisse als auch für Beraterverträge und für Ehrenämter in Vereinen oder in der Politik.

Besteht kein vertragliches Nebentätigkeitsverbot, kommt es darauf an, ob die konkrete Nebentätigkeit mit den Interessen der GmbH vereinbaren ist, also inwieweit dadurch die Interessen der GmbH gefährdet oder beeinträchtigt sein können, etwa weil der Geschäftsführer nicht mehr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann oder weil Interessenkollisionen zu befürchten sind, z. B. bei der Nebentätigkeit für die kreditgebende Bank der Gesellschaft. Verstößt der Geschäftsführer gegen das Nebentätigkeitsverbot, kann die Gesellschaft hierauf, wenn der Verstoß besonders schwer wiegt, sogar eine fristlose Kündigung stützen.

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