Wer nur eine Minderheitsbeteiligung hält und demzufolge wenig ausrichten kann, unterliegt grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot.

 
Praxis-Beispiel

Kein Wettbewerbsverbot bei Minderbeteiligung

Hält z. B. ein Gesellschafter 5 % des Stammkapitals der oben genannten Teletrend GmbH, so spricht nichts dagegen, dass sich dieser Gesellschafter auch an anderen Gesellschaften derselben Branche beteiligt. Aufgrund seiner geringen Einflussmöglichkeiten ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass er zum Nachteil der Gesellschaft handeln kann.

Allerdings kann auch ein Gesellschafter, der nur eine geringe Beteiligung hält, die GmbH schädigen, da er grundsätzlich Zugang zu den Interna der Gesellschaft hat. Denn der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Gesellschafter Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Bücher zu gewähren (§ 51a GmbHG). Allerdings muss der Geschäftsführer die Auskunft bzw. die Einsicht verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter die Informationen zum Nachteil der GmbH verwertet bzw. verwendet (§ 51a Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Es empfiehlt sich, im Gesellschaftsvertrag, d. h. in der Satzung, ein Wettbewerbsverbot zu verankern, an das sich jeder Gesellschafter zu halten hat. Damit schützt sich die Gesellschaft vor möglichen Eingriffen aus der Sphäre ihrer Gesellschafter. Möglich ist auch eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag mit einem Gesellschafter, falls vorhanden.

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