Insbesondere der Mehrheitsgesellschafter kann die GmbH in seinem Sinne lenken und durch Abwerbung von Kunden, Umleitung von Aufträgen etc. möglicherweise nachteilige Geschäfte veranlassen. Dies geht zulasten der GmbH und der Minderheitsgesellschafter. Insofern geht die herrschende Meinung davon aus, dass der beherrschende GmbH-Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot unterliegt.[1]

Hingegen unterliegt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keinem Wettbewerbsverbot gegenüber seiner eigenen GmbH.[2]

[1] BGH, Urteil v. 16.2.1981, II ZR 168/79,

Siehe OLG Karlsruhe, Urteil v. 6.11.1998, 15 U 179/97: Per se noch kein Wettbewerbsverbot bei einer 50 %-Beteiligung,

Siehe BGH, Urteil v. 9.3.1987, II ZR 215/86: Kein Wettbewerbsverbot trotz beherrschender Stellung besteht, wenn bei Gründung der GmbH allen Gesellschaftern die konkurrierende Tätigkeit des Mitgesellschafters bekannt ist.

[2] BGH 28.9.1992 II ZR 299/91, BGHZ 119, 257, 262.

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