Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt bei seiner Tätigkeit einer umfassenden Treuepflicht. Danach hat er alles zu tun, was der GmbH nützt, und alles zu unterlassen, was ihr schadet. Daraus ergibt sich ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer weder als Angestellter noch als freier Mitarbeiter oder in einem sonstigen Dienst- oder Beratungsverhältnis für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden darf. Er darf sich auch nicht unmittelbar oder mittelbar an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Ein besonders schwerer Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer in der Branche der GmbH selbstständig macht.

 
Praxis-Beispiel

Telefone von der Konkurrenz

Gerald Gründlich ist einer von 4 Geschäftsführern der Telegent-Tel GmbH. Die Gesellschaft stellt Telefone her, mit denen man über das Internet telefonieren kann (sog. Voice-over-IP-Telefone). Gerald ist für den Vertrieb zuständig. Bei einem Kunden stellt er fest, dass der dortige Einkaufsleiter das Design der Konkurrenzmodelle der Firma Teletrend ansprechender findet. Da Gerald einen Handelsvertreter der Firma Teletrend persönlich kennt, vereinbart er mit diesem, dass er ihm den Auftrag zuschiebt und hierfür die Hälfte von dessen Provision, immerhin einen Betrag von 10.000 EUR, erhält. Das geht nicht!

Auch wenn der Geschäftsführer bereits ohne vertragliche Regelung einem Wettbewerbsverbot unterliegt, ist eine Vereinbarung sinnvoll. Diese gehört in den Anstellungsvertrag oder in die Satzung der GmbH. Dies gilt sowohl für Gesellschafter-Geschäftsführer als auch für Fremdgeschäftsführer. Insbesondere dann, wenn die Gesellschaft eine Vertragsstrafe festlegen will, muss dies zwingend vertraglich geregelt werden, da diese Rechtsfolge nicht von Gesetzes wegen besteht. Grundsätzlich nicht vom Wettbewerbsverbot erfasst sind rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung und ohne Tätigkeit in dieser Gesellschaft.[1] Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Geschäftsführer im obigen Beispiel in geringem Umfang Aktien der Teletrend hält, die er an der Börse erworben hat. Daraus folgt, dass ein Wettbewerbsverbot nur insoweit zulässig ist, als es den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient.

[1] OLG Stuttgart, Urteil v. 15.3.1017, 14 U 3/14

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