Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte im Januar 2021[1] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH[2] zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde für Kureinrichtungen Stellung genommen.

Wichtig

Eine Gemeinde kann keine Vorsteuern aus Herstellung und Unterhalt von Einrichtungen geltend machen, die zwar durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Kureinrichtungen bzw. des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, jedoch nach den landesrechtlichen Regelungen (z. B. Straßen- und Wegerecht) durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind, selbst wenn die Gemeinde vom Kurgast auf der Grundlage einer Satzung einen allgemeinen Kurabgabebeitrag erhebt.[3]

Bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Widmung entfällt der Vorsteuerabzug auch dann, wenn die Einrichtung ausdrücklich (z. B. durch Gemeindeordnung) oder konkludent (z. B. durch Gewohnheitsrecht oder Ausschilderung als Spazier- oder Wanderweg) der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wird und dadurch insoweit eine Sondernutzung in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Die Finanzverwaltung hatte diese Regelungen in der Änderung von Abschn. 15.19 UStAE in allen offenen Fällen anwenden wollen. Sie regelt jetzt ergänzend, dass die Regelungen erst für Leistungen anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2017 bezogen worden sind.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung gewährt rückwirkend eine Nichtbeanstandungsregelung.

Wichtig

Wie lange diese Regelung aber anwendbar sein wird, mag fraglich erscheinen. Der BFH[4] hat gerade den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob eine Gemeinde mit der Bereitstellung der Kuranlagen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann frei zugänglich sind. Aus der Entscheidung können sich vielleicht neue Erkenntnisse zu diesem Bereich ergeben.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 25.5.2022, III C 2 – S 7300/19/10002 :002, BStBl 2022 I S. 843

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge