Einwendungen gegen den einen rechtswidrigen Grundlagenbescheid können nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid vorgetragen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Durch Rechtsmittel kann jedoch geltend gemacht werden, dass Verjährung bereits eingetreten ist und eine Auswertung der auf Basis von § 181 Abs. 5 S. 1 AO gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen ausgeschlossen ist.
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