Feststellungsbescheide entfalten Bindungswirkung für Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO) und stellen entsprechend Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 S. 1 AO dar. Je nach gewählter Gesellschaftsstruktur gibt es in der Praxis verschiedene Szenarien, in denen ein Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid Einfluss in einen weiteren Feststellungsbescheid als Folgebescheid findet. Dies ist beispielsweise bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Zurechnungsfällen für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 14 AStG a.F. der Fall. Während die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATADUmsG vom 25.6.2021 mit Wirkung ab dem 1.1.2022 u.a. grundlegend dahingehend geändert wurden, dass es Zurechnungen i.S.d. § 14 AStG a.F. nicht mehr gibt, laufen Betriebsprüfungen zu den Wirtschaftsjahren nach alter Rechtslage gerade erst an. Bei der Frage der Feststellungsverjährung kann hier strittig sein, wie § 181 Abs. 5 S. 1 AO auf mehrstufige Feststellungsverfahren anzuwenden ist. Nachfolgend wird untersucht, ob bei eingetretener Feststellungsverjährung auf erster Stufe für die Anwendung des § 181 Abs. 5 S. 1 AO auf die Verjährung der Steuerfestsetzung auf oberster Stufe oder auf die Verjährung der Feststellung auf der jeweils nächsten Stufe abgestellt werden muss.

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