BMF, Schreiben vom 9.10.2023, III C 3 - S 7395/19/10001 :003 (DOK 2023/0970079), BStBl I 2023, 1709

Seit dem 1. Januar 1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) wurde § 22b UStG, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters im Rahmen des Instituts der Fiskalvertretung (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert.

Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

A. Allgemeines

1

Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. Mai 1999 – IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I 1999 S. 515 zur „Einführung des Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht”. Die Regelungen zur Fiskalvertretung wurden insbesondere aufgrund der zuvor genannten gesetzlichen Änderungen überarbeitet und werden wie folgt in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen.

 

B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2023 – III C 2 – S 7245/19/10001 :004 (2023/0947850), BStBl 2023 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen” die Angaben „22a.1 Fiskalvertretung”, „22b.1 Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters”, „22c.1 Rechnungserteilung im Fall der Fiskalvertretung”, „22d.1 Zuständigkeit und Verfahren” und „22e.1 Untersagung der Fiskalvertretung” eingefügt.
  2. Nach Abschnitt 22.6 werden folgende Abschnitte 22a.1, 22b.1, 22c.1, 22d.1 und 22e.1 eingefügt:

    „22a.1 Fiskalvertretung
     
    Fiskalvertretung
     
    (1) 1Fiskalvertretung ist die umsatzsteuerrechtliche Vertretung eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Vertretener). 2Der Fiskalvertreter hat gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 UStG die umsatzsteuerlichen Pflichten des Vertretenen – anders als ein Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 1 AO – als eigene Pflichten zu erfüllen.
     
    Befugnis zur Fiskalvertretung
     
    (2) 1Zur Fiskalvertretung sind nach § 22a Abs. 2 UStG nur die in den §§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c StBerG bezeichneten Personen und Gesellschaften befugt. 2Zu den in § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StBerG bezeichneten Personen und Gesellschaften gehören:
     
    1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG),
       
    2. Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG),
       
    3. Gesellschaften nach § 44b Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG).
       
    3Zu den in § 4 Nr. 9 Buchstabe c StBerG bezeichneten Unternehmen gehören unter den übrigen Voraussetzungen des Satzes 4:
     
    a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten leisten, § 4 Nr. 9 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe c StBerG, und
       
    b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, § 4 Nr. 9 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe c StBerG.
       
    4Für die Unternehmen im Sinne des Satzes 3 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
     
    1. die Unternehmen müssen Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z. B. im Zusammenhang mit der Zollbehandlung),
       
    2. sie müssen im Geltungsbereich des StBerG ansässig sein,
       
    3. sie dürfen nicht die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen und
       
    4. sie dürfen nicht nach § 22e UStG von der Fiskalvertretung ausgeschlossen sein.
       
    Vertretener
     
    (3) Für die Inanspruchnahme einer Fiskalvertretung im Sinne des UStG muss der Vertretene folgende Voraussetzungen erfüllen:
     
    1. er muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein,
       
    2. er darf weder im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG), noch i...

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