Mit den vorstehend analysierten Entscheidungen hat der BFH seine bisherige Fußstapfentheorie bestätigt und in überzeugender Weise fortentwickelt.

Aus Beratersicht bleibt jedoch der "Knackpunkt", dass die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung bisher noch ignoriert – und zwar

  • nicht nur im derzeit noch geltenden Umwandlungssteuererlass,
  • sondern auch im Entwurf des neuen, überarbeiteten Umwandlungssteuererlasses.

Sofern die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung im neuen Erlass beibehält, gilt für die Beratungspraxis Folgendes:

Soll nach dem Erwerb einer Organbeteiligung nahtlos – also ohne Organschaftspause – eine neue Organschaft begründet werden, ist im neu abzuschließenden EAV eine sechsjährige Mindestlaufzeit aufzunehmen. Denn dadurch wird sichergestellt, dass sich die strittige Anwendbarkeit der Fußstapfentheorie nur im ersten Wirtschaftsjahr auf die steuerliche Anerkennung der Organschaft auswirken kann.

Geht ein EAV hingegen im Wege einer unterjährigen Verschmelzung eines OT auf über, muss der EAV nicht geändert werden, wenn die Verschmelzung nach Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit erfolgt. Denn in diesem Szenario ist der übergehende EAV auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ab dem Folgejahr steuerlich anzuerkennen. Bei einer unterjährigen Verschmelzung innerhalb der Mindestlaufzeit wird es jedoch deutlich kritischer, weil dann die steuerliche Anerkennung der gesamten Organschaft gefährdet ist.[19]

 
[19] In einem solchen Fall könnte es sich anbieten, im Jahr der Verschmelzung die vertragliche Mindestlaufzeit des EAV um sechs Jahre zu verlängern, so dass der EAV zumindest ab dem Folgejahr steuerlich anzuerkennen ist.

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