Harald Schwetlik, RA/StB[*]

Wird im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft die Beteiligung an der Organschaft übertragen, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erwerber in das bestehende ertragsteuerliche Organschaftsverhältnis eintritt bzw. ab welchem Zeitpunkt der Erwerber zur Organgesellschaft ein neues Organschaftsverhältnis begründen kann. Die vom BFH vertretene sog. "Fußstapfentheorie" spielt in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle. Deren Anwendbarkeit auf diese Organschaftsproblematik hat der BFH 2023 in vier Entscheidungen v. 11.7.2023 konkretisiert und präzisiert (BFH v. 11.7.2023 – I R 21/20, GmbH-StB 2024, 35 [Schwetlik]; BFH v. 11.7.2023 – I R 36/20, GmbH-StB 2024, 37 [Schwetlik]; BFH v. 11.7.2023 – I R 40/20, GmbH-StB 2024, 38 [Schwetlik]; BFH v. 11.7.2023 – I R 45/20, GmbH-StB 2024, 39 [Schwetlik]).

Im folgenden Beitrag werden nach einem kurzen Problemaufriss (I.) diese BFH-Entscheidungen dargestellt und analysiert – und zwar unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung derzeit vertretenen Auffassung zu dieser Problematik (II.). Zudem wird der Frage nachgegangen, inwieweit die vom BFH herausgearbeiteten Grundsätze auf Konstellationen übertragbar sind, die höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden wurden (III.). Unter IV. werden abschließende Beraterhinweise gegeben.

[*] Der Autor ist tätig bei RSM Ebner Stolz, Hamburg.

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