§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG lautet wie folgt: "Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen."

Bedeutung der Norm für finanzielle Eingliederung: Diese Vorschrift ist für die Frage einer finanziellen Eingliederung von entscheidender Bedeutung – und zwar in folgender Hinsicht:

  • Ist diese Vorschrift anwendbar, wird dem übernehmenden Rechtsträger im Hinblick auf das Halten der Organbeteiligung die Vorbesitzzeit des übertragenden Rechtsträgers zugerechnet. Diese Vorbesitzzeit betrifft dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Wirtschaftsjahrs, für das die Organschaft bestehen soll, und dem steuerlichen Umwandlungsstichtag.
  • Ab dem steuerlichen Umwandlungsstichtag ist die Organbeteiligung dem übernehmenden Rechtsträger aufgrund der steuerlichen Rückwirkung zuzurechnen – also unabhängig von einer Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG.
  • § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG gilt unmittelbar nur für die Umwandlung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften und natürliche Personen nach §§ 3 ff. UmwStG, kommt jedoch aufgrund entsprechender Verweisungen auch bei anderen im UmwStG geregelten Umwandlungsvarianten zur Anwendung.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fußstapfentheorie auf Übertragungskonstellationen anwendbar ist, zu denen sich der BFH bisher noch nicht explizit geäußert hat.

Dazu folgende kursorische Hinweise:

Einbringungen nach § 20 UmwStG: Die Fußstapfentheorie ist hier über § 23 Abs. 1 UmwStG anwendbar, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Einbringung unter dem gemeinen Wert erfolgt.

Verschmelzung von Körperschaften nach §§ 1113 UmwStG: § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist gem. § 12 Abs. 3 UmwStG anwendbar – und zwar unabhängig von der Ausübung des steuerlichen Bewertungswahlrechtes.

Abspaltung und Aufspaltung nach §§ 1315 UmwStG: Über die generelle Verweisung in § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist § 12 Abs. 3 UmwStG – und damit auch § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG – anwendbar. Wie bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften spielt die Ausübung des Bewertungswahlrechtes dabei keine Rolle.

Einbringungen nach § 24 UmwStG: Über § 24 Abs. 4 UmwStG gilt § 23 Abs. 1 UmwStG entsprechend, d.h. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist nur anwendbar, wenn die Einbringung unter dem gemeinen Wert erfolgt. Unerheblich ist hingegen, ob die Einbringung durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.[15]

[15] Vgl. dazu auch Prinz, FR 2024, 14 ff. unter IV.

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