Für die Einbringung einer Organbeteiligung nach § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG 1995 hatte der BFH bereits im Jahr 2010 entschieden, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft gem. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG 1995 umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden eintrete – und zwar auch im Hinblick auf die körperschaftsteuerlichen Eingliederungsvoraussetzungen.

Mit der Hauptentscheidung (I R 21/20) erstreckt der BFH diese sog. Fußstapfentheorie auf den Fall, dass eine OT-Kapitalgesellschaft unterjährig mit steuerlicher Rückwirkung auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird. Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit der Fußstapfentheorie ist hier die unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 1 und 3 UmwStG 2006. Zudem weist der BFH explizit darauf hin, dass der Anwendung der Fußstapfentheorie die unterjährige steuerliche Rückwirkung der Verschmelzung nicht entgegenstehe.[12]

Mit der Hauptentscheidung bestätigt der BFH die ganz überwiegende Literaturauffassung zu dieser Problematik.[13]

Die ertragsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen Eingliederung voraus, dass die Organbeteiligung einer inländischen Betriebsstätte des OT zuzuordnen ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 KStG). Nach Ansicht des BFH gilt die Fußstapfentheorie auch für diese weitere Organschaftsvoraussetzung. Im Sachverhalt des BFH-Urteils wäre es insoweit ausreichend gewesen, wenn die Organbeteiligung im Streitjahr (2015) bis zum unterjährigen Verschmelzungsstichtag einer inländischen Betriebsstätte der verschmolzenen A-GmbH und danach einer inländischen Betriebsstätte der übernehmenden D-KG zuzuordnen war.

[12] Vgl. zum Ganzen die Rz. 35–38 der Hauptentscheidung m.w.N. auf die bisherige BFH-Rechtsprechung.
[13] Vgl. dazu die Rz. 38 der Hauptentscheidung m.w.N.

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