Der Formwechsel eines OT in eine andere Rechtsform hat keine Auswirkungen auf den zivilrechtlichen Bestand des EAV. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um

  • einen sog. kreuzenden Formwechsel (von Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft) oder
  • einen sog. nichtkreuzenden Formwechsel (Beibehaltung der Personen- oder Kapitalgesellschaftsrechtsform)

handelt.

Beraterhinweis Dass der kreuzende Formwechsel zu erheblichen steuerlichen Effekten führen kann, steht dem nicht entgegen.[8]

[8] Vgl. zur Identität des im UmwG geregelten Formwechsels: Winter in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 191 UmwG Rz. 6 m.w.N.

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