Der Formwechsel eines OT in eine andere Rechtsform hat keine Auswirkungen auf den zivilrechtlichen Bestand des EAV. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um
- einen sog. kreuzenden Formwechsel (von Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft) oder
- einen sog. nichtkreuzenden Formwechsel (Beibehaltung der Personen- oder Kapitalgesellschaftsrechtsform)
handelt.
Beraterhinweis Dass der kreuzende Formwechsel zu erheblichen steuerlichen Effekten führen kann, steht dem nicht entgegen.[8]
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