Zivilrechtlich hat ein Formwechsel des OT keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Bestand eines EAV. Steuerlich ist jedoch Folgendes zu beachten:

  • Wird z.B. eine OT-Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft formgewechselt, muss die Personengesellschaften originär gewerblich tätig sein, um als OT im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft fungieren zu können. Aus Gründen der steuerlichen Vorsicht sollte deswegen die formwechselnde OT-Kapitalgesellschaft originär gewerblich tätig sein – und zwar ab Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem der Formwechsel steuerlich wirksam wird.[18]
  • Bei einer Verschmelzung einer OT-Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft gilt dasselbe.
  • Unproblematisch ist hingegen der Formwechsel oder Verschmelzung einer OT-Personengesellschaft in bzw. auf eine Kapitalgesellschaft. Denn eine OT-Personengesellschaft muss originär gewerblich sein, eine OT-Kapitalgesellschaft hingegen nicht, da diese kraft ihrer Rechtsform als originär gewerblich gilt (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG).
[18] Vgl. zur originären Gewerblichkeit einer Organträger-Personengesellschaft: Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 Rz. 184 ff. und Rz. 234 ff. (Juni 2019).

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