Bei der Nebenentscheidung III wurde zwar auch eine OT-Kapitalgesellschaft (A-GmbH) unterjährig mit steuerlicher Rückwirkung auf eine Kapitalgesellschaft (B-GmbH) verschmolzen – jedoch mit der Besonderheit, dass die übernehmende B-GmbH
- erst nach dem steuerlichen Verschmelzungsstichtag (30.12.2011) errichtet wurde (nämlich im August 2012),
- gleichwohl wegen der steuerlich rückwirkenden, verschmelzungsbedingten Aufnahme der B-GmbH für 2012 ein steuerliches Rumpf-Geschäftsjahr bildete, das vom 30.12.2011 bis zum 30.11.2012 lief.
Nach Auffassung des BFH war der B-GmbH die durch Verschmelzung erlangte Organbeteiligung der A-GmbH (an der Z-GmbH) – für Zwecke der finanziellen Eingliederung – nicht erst ab dem steuerlichen Verschmelzungsstichtag (30.12.2011) zuzurechnen, sondern aufgrund der hier anwendbaren Fußstapfentheorie schon ab dem 1.1.2011, so dass zwischen der B-GmbH und der Z-GmbH in 2011 eine ertragsteuerliche Organschaft bestand.
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