Bei der Nebenentscheidung II wurde von C eine 100%ige Beteiligung an einer A-GmbH in eine B-GmbH eingebracht – und zwar unterjährig und zum steuerlichen Buchwert nach § 21 UmwStG.

Fraglich war, ob mit Wirkung ab dem Jahr der Einbringung zwischen den beiden Gesellschaften eine ertragsteuerliche Organschaft begründet werden konnte. Der BFH hat dies wiederum mit der Anwendbarkeit der Fußstapfentheorie bejaht – und zwar dahingehend, dass der B-GmbH für Zwecke der finanziellen Eingliederung die Vorbesitzzeit des C nach § 23 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG zuzurechnen sei und deswegen zwischen der B-GmbH und C-GmbH im Einbringungsjahr eine durchgehende finanzielle Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG bestanden habe.

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