Von der Hauptentscheidung (BFH v. 11.7.2023 – I R 21/20) unterscheidet sich die Nebenentscheidung I nur dadurch, dass eine OT-Kapitalgesellschaft nicht auf eine Personengesellschaft unterjährig verschmolzen wurde, sondern auf eine Kapitalgesellschaft. An der Anwendbarkeit der Fußstapfentheorie ändert dies jedoch nichts, d.h.: der übernehmenden Kapitalgesellschaft ist für Zwecke der finanziellen Eingliederung die Vorbesitzzeit der verschmolzenen OT-Kapitalgesellschaft nach § 4 Abs. 2 S. 1 und 3 UmwStG i.V.m. § 12 Abs. 3 UmwStG zuzurechnen.

Ergänzend ist anzumerken, dass die OG auf die OT-Kapitalgesellschaft verschmolzen wurde. Mit Eintragung dieser Verschmelzung erlosch der EAV zwischen diesen beiden Gesellschaften durch Konfusion. Dies hatte zur Folge, dass die Organschaft zum steuerlichen Verschmelzungsstichtag – und damit vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit – endete. BFH und FG gingen jedoch davon aus, dass die Verschmelzung – und das damit verbundene Erlöschen des EAV – einen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung der Organschaft darstellte.

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