Zwischen der A-GmbH als OT und der B-GmbH als OG bestand eine ertragsteuerliche Organschaft. Das Geschäftsjahr der OG entsprach dem Kalenderjahr. Im März 2015 erwarb C sämtliche Anteile an der A-GmbH und verschmolz die A-GmbH auf die D-KG – und zwar mit steuerlicher Rückwirkung zum 1.4.2015.
Nach einer Betriebsprüfung bei der B-GmbH wurde streitig, ob im Streitjahr (2015) zwischen der B-GmbH und der D-KG als neuem OT eine ertragsteuerliche Organschaft bestand. Insbesondere vertrat das FA die Auffassung, dass die D-KG die Organbeteiligung unterjährig in 2015 erworben und deswegen zwischen ihr und der B-GmbH 2015 keine (durchgehende) finanzielle Eingliederung bestanden habe.
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