a) BFH v. 11.7.2023 – I R 36/20 (Nebenentscheidung I)

Von der Hauptentscheidung (BFH v. 11.7.2023 – I R 21/20) unterscheidet sich die Nebenentscheidung I nur dadurch, dass eine OT-Kapitalgesellschaft nicht auf eine Personengesellschaft unterjährig verschmolzen wurde, sondern auf eine Kapitalgesellschaft. An der Anwendbarkeit der Fußstapfentheorie ändert dies jedoch nichts, d.h.: der übernehmenden Kapitalgesellschaft ist für Zwecke der finanziellen Eingliederung die Vorbesitzzeit der verschmolzenen OT-Kapitalgesellschaft nach § 4 Abs. 2 S. 1 und 3 UmwStG i.V.m. § 12 Abs. 3 UmwStG zuzurechnen.

Ergänzend ist anzumerken, dass die OG auf die OT-Kapitalgesellschaft verschmolzen wurde. Mit Eintragung dieser Verschmelzung erlosch der EAV zwischen diesen beiden Gesellschaften durch Konfusion. Dies hatte zur Folge, dass die Organschaft zum steuerlichen Verschmelzungsstichtag – und damit vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit – endete. BFH und FG gingen jedoch davon aus, dass die Verschmelzung – und das damit verbundene Erlöschen des EAV – einen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung der Organschaft darstellte.

b) BFH v. 11.7.2023 – I R 40/20 (Nebenentscheidung II)

Bei der Nebenentscheidung II wurde von C eine 100%ige Beteiligung an einer A-GmbH in eine B-GmbH eingebracht – und zwar unterjährig und zum steuerlichen Buchwert nach § 21 UmwStG.

Fraglich war, ob mit Wirkung ab dem Jahr der Einbringung zwischen den beiden Gesellschaften eine ertragsteuerliche Organschaft begründet werden konnte. Der BFH hat dies wiederum mit der Anwendbarkeit der Fußstapfentheorie bejaht – und zwar dahingehend, dass der B-GmbH für Zwecke der finanziellen Eingliederung die Vorbesitzzeit des C nach § 23 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG zuzurechnen sei und deswegen zwischen der B-GmbH und C-GmbH im Einbringungsjahr eine durchgehende finanzielle Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG bestanden habe.

c) BFH v. 11.7.2023 – I R 45/20 (Nebenentscheidung III)

Bei der Nebenentscheidung III wurde zwar auch eine OT-Kapitalgesellschaft (A-GmbH) unterjährig mit steuerlicher Rückwirkung auf eine Kapitalgesellschaft (B-GmbH) verschmolzen – jedoch mit der Besonderheit, dass die übernehmende B-GmbH

  • erst nach dem steuerlichen Verschmelzungsstichtag (30.12.2011) errichtet wurde (nämlich im August 2012),
  • gleichwohl wegen der steuerlich rückwirkenden, verschmelzungsbedingten Aufnahme der B-GmbH für 2012 ein steuerliches Rumpf-Geschäftsjahr bildete, das vom 30.12.2011 bis zum 30.11.2012 lief.

Nach Auffassung des BFH war der B-GmbH die durch Verschmelzung erlangte Organbeteiligung der A-GmbH (an der Z-GmbH) – für Zwecke der finanziellen Eingliederung – nicht erst ab dem steuerlichen Verschmelzungsstichtag (30.12.2011) zuzurechnen, sondern aufgrund der hier anwendbaren Fußstapfentheorie schon ab dem 1.1.2011, so dass zwischen der B-GmbH und der Z-GmbH in 2011 eine ertragsteuerliche Organschaft bestand.

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