I. Stand der DBA-Abkommen

 

Rz. 149

[Autor/Stand] Derzeit geltende aktuelle Abkommen:[2]

Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer (H E 21 ErbStH 2019)

 
Abkommen

Fundstelle

BGBl. II

Fundstelle

BStBl. I
mit/vom Jg. Seite Jg. Seite

Dänemark

22.11.1995
96 2565 96 1219

Frankreich

12.10.2006
07 1402

Griechenland

18.11.1910
(RGBl.) 1912 173

Schweden

14.7.1992
1994 686 1994 422

Schweiz

30.11.1978
1980 594 1980 243

Vereinigte Staaten

3.12.1980
1982 847 1982 765
 
Abkommen

Fundstelle

BGBl. II

Fundstelle

BStBl. I
mit/vom Jg. Seite Jg. Seite

in der Neufassung

21.12.2000
2001 5 2001 114

unter Berücksichtigung des Protokolls

14.12.1998
2000 1170 2001 110
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] BMF v. 22.1.2013, BStBl. I 2013, 163 (166).

II. Zustandekommen einer Doppelbesteuerung

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Aufgrund des Umstands, dass bei gebietsansässigen Erblassern, Schenkern oder Erwerbern die Bundesrepublik das Weltvermögen also einschließlich des Auslandsvermögens besteuert, kann es zu einer weiteren Besteuerung in einem anderen Staat kommen, sei es wiederum des Weltvermögens bzw. des im Ausland befindlichen Vermögens. Besonders krass ist dies, wenn in beiden Staaten die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt, weil z.B. diese an den Wohnsitz des Erblassers anknüpft und dieser jeweils einen Wohnsitz in beiden Staaten hatte, oder der Erwerber hatte in einem Staat seinen Wohnsitz, der die unbeschränkte Steuerpflicht an den Erwerberwohnsitz anknüpft (nur daran: Japan, Spanien teilweise; oder auch: z.B. Deutschland und Österreich). Oder ein Heimatstaat greift auf das Weltvermögen seiner im Ausland lebenden Staatangehörigen zu (z.B. Griechenland und USA).

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Weitaus häufiger treffen jedoch unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat und beschränkte Steuerpflicht in einem andern Staat aufeinander, wenn z.B. dort ein Vermögensgegenstand belegen ist und wie in Deutschland als Inlandsvermögen besteuert wird.[3]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[3] Weitere Gründe für ein Auftreten von Doppelbesteuerung s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 2 ErbStG Rz. 136 ff.

III. Vermeidung einer Doppelbesteuerung

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Völkerrechtlich besteht keine Verpflichtung eines Staates, für eine Vermeidung der Doppelbesteuerung zu sorgen. Innerhalb der EU bestand zwar nach Art. 293 (ex 220) EGV eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie wurde jedoch nur teilweise erfüllt. Doppelbesteuerungsabkommen zur Schenkungsteuer gibt es nur mit Dänemark, Schweden und USA. Partiell gibt es noch Verständigungsprotokolle (z.B. mit der Schweiz).[2] Derzeit besteht jedoch für die Mitgliedstaaten der EU keine Verpflichtung, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen und namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (s. § 21 ErbStG Rz. 60).[3]

 

Gestaltungstipp:

Wohnsitz- oder Vermögensverlagerung bzw. Gründung einer inländischen Holdinggesellschaft durch einen inländischen Steuerpflichtigen, die die ausländischen Vermögenswerte hält. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die Einbringung des Vermögens in Stiftungen bzw. Trusts zugunsten der Familie des Stifters.[4]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Siehe Eisele in Kapp/Ebeling, § 21 ErbStG Rz. 41 und 95.
[4] Siehe Thonemann, ErbStB 2011, 175 (179 ff.).

IV. Abschluss eines DBA

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Ein von der Bundesrepublik abgeschlossenes DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag gem. Art. 59 Abs. 2 GG und geht deshalb den allgemeinen Regeln des ErbStG vor (§ 2 AO). Bisher sind von der Bundesrepublik nur wenige abgeschlossen worden (s. Aufstellung Rz. 149).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Neben der einseitigen Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach § 21 ErbStG oder der Anerkennung ausländisch gezahlter Erbschaftsteuer als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (str. wegen § 10 Abs. 8 ErbStG, s. § 10 ErbStG Rz. 256) sind in den DBA zwei unterschiedliche Methoden gebräuchlich. Einseitige Billigkeitsmaßnahmen im Wege des Erlasses nach § 163 AO oder § 227 AO zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung sieht das ErbStG nicht vor. Führt die Doppelbesteuerung jedoch zu einer übermäßigen konfiskatorischen Steuerbelastung, kann laut BFH-Urteil vom 19.6.2013[2] eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein (s.a. § 21 ErbStG Rz. 60). Aufgrund eines vereinbarten Verständigungsverfahrens der beteiligten Staaten sind jedoch Billigkeitsentscheidungen (in seltenen Fällen) möglich.[3]

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Die DBA mit Griechenland und der Schweiz (s. auch Art. 12 Abs. 3 DBA: Verständigungsverfahren bei Schenkungen) beziehen sich nur auf Erbschaftsteuer, nicht auf Schenkungsteuer.

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Bei der sog. Freistellungsmethode schränkt der Wohnsitzstaat zu Gunsten des Belegenheitsstaats sein Besteuerungsrecht ein. Er stellt im ausländischen Partnerstaat bel...

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